Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Darmkrebs-​Screening künftig als orga­ni­siertes Programm

Berlin, 19. Juli 2018 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Richt­linie für orga­ni­sierte Krebs­früh­erken­nungs­pro­gramme mit einem beson­deren Teil für das Darmkrebs-​Screening beschlossen. Ein orga­ni­siertes Screening-​Programm hat folgende Struk­tur­ele­mente: eine regel­mä­ßige Einla­dung verbunden mit beglei­tenden Infor­ma­tionen der Versi­cherten über die jewei­lige Unter­su­chung, den Daten­schutz und Wider­spruchs­rechte, die Durch­füh­rung der Unter­su­chungen sowie eine Programm­be­ur­tei­lung. Zur Früh­erken­nung von Darm­krebs können, wie bisher, Tests auf nicht sicht­bares Blut im Stuhl und Darm­spie­ge­lungen in Anspruch genommen werden. Da wissen­schaft­liche Daten zeigen, dass Männer im Vergleich zu Frauen ein höheres Risiko haben, an Darm­krebs zu erkranken, wird Männern künftig bereits ab einem Alter von 50, und nicht wie bisher ab 55 Jahren, eine Darm­spie­ge­lung ange­boten. Eine neu struk­tu­rierte Daten­er­he­bung bildet die zentrale Grund­lage für die Beur­tei­lung und Weiter­ent­wick­lung des Programms. Die Richt­linie soll zum 1. Oktober 2018 in Kraft treten.

Unter­su­chungs­an­ge­bote des orga­ni­sierten Programms zur Früh­erken­nung von Darm­krebs

Das künf­tige orga­ni­sierte Darmkrebs-​Screening wird folgende Unter­su­chungs­an­ge­bote enthalten, zu denen der G-BA umfang­reiche Quali­täts­an­for­de­rungen beschlossen hat:

  • Im Alter von 50 bis 54 Jahren können Frauen und Männer jähr­lich einen immu­no­lo­gi­schen Test (iFOBT) auf occulte (nicht sicht­bare) Blut­spuren im Stuhl durch­führen lassen.
  • Ab einem Alter von 50 Jahren haben Männer Anspruch auf zwei Früh­erken­nungs­ko­lo­sko­pien (Darm­spie­ge­lungen) im Mindest­ab­stand von zehn Jahren. Wenn das Angebot erst ab dem Alter von 65 Jahren wahr­ge­nommen wird, hat man Anspruch auf eine Früh­erken­nungs­ko­lo­skopie.
  • Ab einem Alter von 55 Jahren haben Frauen Anspruch auf zwei Früh­erken­nungs­ko­lo­sko­pien im Mindest­ab­stand von zehn Jahren. Wenn das Angebot erst ab dem Alter von 65 Jahren wahr­ge­nommen wird, besteht der Anspruch auf eine Früh­erken­nungs­ko­lo­skopie.
  • Ab einem Alter von 55 Jahren haben Frauen und Männer alle zwei Jahre Anspruch auf einen immu­no­lo­gi­schen Test (iFOBT), solange noch keine Früh­erken­nungs­ko­lo­skopie in Anspruch genommen wurde.
  • Bei auffäl­ligen Stuhl­tests besteht der Anspruch auf eine Abklä­rungs­ko­lo­skopie.

Neben den Programm­in­halten, einem Einla­dungs­schreiben und jeweils einer Versi­cher­ten­in­for­ma­tion für Frauen und für Männer hat der G-BA zudem die Voraus­set­zungen für die Infra­struk­turen zur Programm­or­ga­ni­sa­tion und -​umsetzung beschlossen. So wird eine unab­hän­gige Vertrau­ens­stelle einge­setzt, die perso­nen­be­zo­gene Daten der Versi­cherten pseud­ony­mi­siert. Parallel zur Vertrau­ens­stelle wird es eine zentrale Wider­spruchs­stelle geben, die die Wider­sprüche von Versi­cherten gegen die Nutzung ihrer Daten zur Beur­tei­lung der Programm­qua­lität annimmt.

Wie geht es weiter?

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Das orga­ni­sierte Screening-​Programm Darm­krebs steht Versi­cherten erst dann zur Verfü­gung, wenn der Bewer­tungs­aus­schuss über die Höhe der Vergü­tung im Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab (EBM) inner­halb von sechs Monaten entschieden hat. Eine Über­gangs­re­ge­lung stellt sicher, dass bishe­rige Leis­tungen zur Früh­erken­nung von Darm­krebs gemäß der jetzigen Krebsfrüherkennungs-​Richtlinie (KFE-RL) solange gelten, bis eine Anpas­sung des EBM für ärzt­liche Leis­tungen an die Inhalte der neuen Richt­linie für orga­ni­sierte Krebs­früh­erken­nungs­pro­gramme (oKFE-RL) erfolgt ist.

Hinter­grund – orga­ni­sierte Krebs­früh­erken­nungs­pro­gramme

Rechts­grund­lage für diese Richt­linie ist § 25a SGB V, der durch das Gesetz zur Weiter­ent­wick­lung der Krebs­früh­erken­nung und zur Quali­täts­si­che­rung durch klini­sche Krebs­re­gister (Krebsfrüherkennungs-​ und -​registergesetz ((KFRG) vom 09.04.2013) neu in das SGB V einge­führt wurde. Mit diesem Gesetz griff der Gesetz­geber zentrale Empfeh­lungen des Natio­nalen Krebs­plans zur Weiter­ent­wick­lung der Krebs­früh­erken­nung auf und schuf geson­derte Rege­lungen auch für den Bereich der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Unter­su­chungen zur Früh­erken­nung von Krebs­er­kran­kungen (nach § 25 Absatz 2 SGB V), für die es von der Euro­päi­schen Kommis­sion veröf­fent­lichte Euro­päi­sche Leit­li­nien zur Quali­täts­si­che­rung von Krebs­früh­erken­nungs­pro­grammen gibt, sollen als orga­ni­sierte Krebs­früh­erken­nungs­pro­gramme ange­boten werden. Der G-BA hat die Aufgabe, das Nähere über die Durch­füh­rung solcher orga­ni­sierten Krebs­früh­erken­nungs­pro­gramme durch Richt­li­nien zu bestimmen.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­linie für orga­ni­sierte Krebs­früh­erken­nungs­pro­gramme (Erst­fas­sung und Programm zur Früh­erken­nung von Darm­krebs) und Ände­rung der Krebsfrüherkennungs-​Richtlinie