Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer und/oder seltener Erkrankungen. Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden. Der G-BA ist beauftragt, das Nähere zu diesem Versorgungskonzept festzulegen, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Vorläufer der ASV war die Richtlinie über die Ambulante Behandlung im Krankenhaus (ABK-RL), die der Gesetzgeber im Jahr 2004 einführte, um Kliniken für die ambulante Versorgung von Menschen mit komplexen Krankheitsbildern zu öffnen. Bereits hier hatte der G-BA die Aufgabe, den in § 116b SGB V (a.F.) vorgegebenen Katalog hochspezialisierter Leistungen, seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Verläufen zu konkretisieren.

Der Gesetzgeber hat den Bedarf für einen neuen Versorgungsbereich gesehen und den ausschließlich auf Krankenhäuser bezogenen Geltungsbereich von § 116b SGB V im Jahr 2012 auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt. Die ABK-RL wird seit in Kraft treten der ersten erkrankungsspezifischen Regelungen nach und nach von den Bestimmungen der ASV-RL abgelöst. Das Verfahren zur Ergänzung der Kataloginhalte zu hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Verläufen regelt der G-BA im 3. Kapitel seiner Verfahrensordnung.


Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen.


Ambulante Behandlung im Krankenhaus

Die Angebote der ambulanten Behandlung im Krankenhaus werden seit 2012 nach und nach von Angeboten der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung abgelöst.