Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Einzelheiten für die Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes (MD) in Krankenhäusern zu definieren. (Im Rahmen der Reform des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wurde 2019 auch dessen Bezeichnung in „Medizinischer Dienst“ geändert.)

Gegenstände der Kontrollen

Die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA regelt in einem allgemeinen Teil A die generellen Fragen insbesondere zur Beauftragung, zum Umfang, der Arten und Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Kontrollergebnissen. Die spezifischen Vorgaben – bezogen auf den Gegenstand der Kontrolle – werden im Teil B der Richtlinie geregelt und vom G-BA schrittweise erweitert. Der Teil B der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie bezieht sich damit inhaltlich auf diese Richtlinien des G-BA:

Richtigkeit der Dokumentation für die folgenden Richtlinien aus dem Bereich der datengestützten Qualitätssicherung:

  • Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
  • Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren

Einhaltung der Strukturqualitätsvorgaben folgender Richtlinien:

  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma
  • Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen
  • Richtlinie zur Kinderherzchirurgie
  • Richtlinie zur Kinderonkologie
  • Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem im Stadium III
  • Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung mit Verfahren der bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zur interstitiellen LDR-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom mit niedrigem Risikoprofil
  • Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der gezielten Lungendenervierung durch Katheterablation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myeloischer Leukämie bei Erwachsenen
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom 

Einhaltung der Regelungen im gestuften System von Notfallstrukturen

Einhaltung der Qualitätsanforderungen bei der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien

Einhaltung der Personalanforderungen der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie

Kontrollen aufgrund von Anhaltspunkten, Anlässen oder als Stichprobenprüfung

Liegen konkrete und belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass Krankenhäuser die Qualitätsanforderungen des G-BA nicht eingehalten oder gegen Dokumentationspflichten verstoßen haben, können die jeweiligen Qualitätssicherungsgremien auf Bundes- und Landesebene (beispielsweise die Landesarbeitsgemeinschaften) oder die gesetzlichen Krankenkassen eine MD-Qualitätskontrolle beauftragen. Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus implausiblen Angaben in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser ergeben. Ebenso werden bestimmte Anlässe für Qualitätskontrollen geregelt, wie beispielsweise die erstmalige Nachweisführung eines Krankenhauses.

Zudem sieht die Richtlinie hinsichtlich der Einhaltung der Strukturqualitätsvorgaben jährliche Stichprobenprüfungen vor.

Die Kontrollen erfolgen in der Regel vor Ort im Krankenhaus und nach vorheriger Anmeldung. Unangemeldet darf der MD nur dann kontrollieren, wenn durch eine Anmeldung der Erfolg gefährdet werden würde. Ein schriftliches Verfahren nach Aktenlage ist möglich, wenn ein Vor-Ort-Termin für den jeweiligen Kontrollauftrag nicht erforderlich ist.

Kontrollberichte des Medizinischen Dienstes

Der MD erstellt einen Kontrollbericht und übermittelt diesen an die beauftragende Stelle und an das kontrollierte Krankenhaus. Das Krankenhaus kann zum Kontrollbericht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang des Berichtes gegenüber der beauftragenden Stelle eine Stellungnahme abgeben. Bei erheblichen Verstößen gegen Qualitätsanforderungen hat der MD die Kontrollergebnisse unverzüglich einrichtungsbezogen an die zuständigen Stellen, beispielsweise an die zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder oder die gesetzlichen Krankenkassen zu übermitteln.

Einmal jährlich berichtet der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) dem G-BA zusammenfassend über den Umfang und die Ergebnisse der Qualitätskontrollen.

Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen

Werden Qualitätsanforderungen des G-BA nicht eingehalten, greift – je nach Art und Schwere der Verstöße – ein gestuftes System von Folgen, das in genereller Weise in der Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie des G-BA (QFD-Richtlinie) festgelegt ist. Das sind zunächst unterstützende Maßnahmen wie Zielvereinbarungen und Empfehlungen. Insbesondere bei wiederholten Verstößen kommen dann Sanktionen beziehungsweise Durchsetzungsmaßnahmen in Frage, beispielsweise Vergütungsabschläge. Die spezifische Ausgestaltung der Folgen regelt der G-BA in den jeweiligen Qualitätssicherungsrichtlinien.