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Inkrafttreten: Zweitmeinung bei bestimmten Eingriffen am Herzen

Berlin, 31. Mai 2022 Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der den Anspruch von Versicherten auf eine ärztliche Zweitmeinung vor Herzkatheteruntersuchungen und Ablationen am Herzen regelt, ist in Kraft getreten. Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können somit bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen abgeben und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Patientinnen und Patienten sind bei Indikationsstellung auf den Anspruch einer Zweitmeinung hinzuweisen.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte

Die Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA regelt in § 7, welche Anforderungen zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte generell hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen. Eingriffsspezifisch sind weitere Anforderungen festgelegt.

Um eine Genehmigung für Zweitmeinungen bei Herzkatheteruntersuchungen und Ablationen am Herzen zu erhalten, müssen sie neben der Erfüllung der generellen Anforderungen in einer der folgenden Fachrichtungen qualifiziert sein:

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie

Beschluss zu dieser Fachnews

Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen als Eingriffe in den Besonderen Teil der Richtlinie

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