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Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung ab 1. Januar auch vor geplanter Entfernung der Gallenblase

Berlin, 9. Dezember 2022 – Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur ärztlichen Zweitmeinung vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können dann bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten sind bei der Indikationsstellung auf den Anspruch zur Einholung einer Zweitmeinung hinzuweisen.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte

Ärztinnen und Ärzte, die bei einer geplanten Entfernung der Gallenblase als sogenannte Zweitmeiner tätig sein wollen, müssen in einer der folgenden Fachrichtungen qualifiziert sein:

  • Innere Medizin und Gastroenterologie,
  • Allgemeinchirurgie,
  • Viszeralchirurgie,
  • Kinder- und Jugendchirurgie oder
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.

Zudem gelten die im Allgemeinen Teil der Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA festgelegten generellen Anforderungen, die zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen.


Beschluss zu dieser Fachnews

Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von Eingriffen zur Cholezystektomie

Weiterführende Informationen

Zur Information der Versicherten bietet der G-BA ein Patientenmerkblatt (PDF 64,14 kB)– auch in Leichter Sprache(PDF 130,15 kB) – mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und zur Inanspruchnahme an.

Weitere Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen