Fachnews | Qualitätssicherung

Änderungen bei der Qualitätssicherung von Früh- und Reifgeborenen: Längere Laufzeit für klärenden Dialog und weitere Anpassungen

Berlin, 20. Oktober 2023 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat für Perinatalzentren die Laufzeit des klärenden Dialogs und die Frist bis zum Erfüllen der dabei individuell vereinbarten Ziele bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Ursprünglich sollte die Frist bereits Ende 2023 auslaufen. Zudem wird die Übergangsregelung zum Erfassen der Strukturabfrage bei den Einrichtungen der Versorgungsstufen I bis III auch für das Erfassungsjahr 2023 angewendet. Entsprechende Anpassungen nahm der G-BA an der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) vor. Er stellte zudem bei der Zusammenarbeit zwischen zwei Standorten klar, dass derjenige mit einer neonatologischen Intensivstation sicherstellen muss, dass der Kooperationspartner alle Anforderungen an die Geburtshilfe nach dieser Richtlinie erfüllt. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Änderungen gibt es auch in der Dokumentation zum Leistungsbereich der Perinatalmedizin, die sich aus Anpassungen der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung ergeben: Neben verschiedenen redaktionellen Anpassungen wird ab dem Erfassungsjahr 2023 im Rahmen der QFR-RL auch festgehalten, ob früh- und reifgeborene Kinder bei einer Verlegung in eine Einrichtung bereits an einer moderaten oder schweren Bronchopulmonalen Dysplasie (BPD) erkrankt waren oder ob diese erst in der aktuellen Einrichtung entstand resp. erstmalig diagnostiziert wurde. Bei Kindern, bei denen eine moderate oder schwere BPD bereits bei Aufnahme vorlag, wird diese Erkrankung nicht in den Auswertungen zur QFR-RL berücksichtigt. Diese Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Beschluss zu dieser Fachnews

Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: Änderung der §§ 8 und 10, der Anlagen 2 und 7 sowie der Anhänge 1 und 3 zur Anlage 4