Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Versor­gung von Früh- und Neuge­bo­renen wird durch gezielte Zuwei­sungen in speziell ausge­stat­tete Kran­ken­häuser verbes­sert

Sieg­burg, 21. September 2005 – Ab 2006 findet die Versor­gung von früh- und neuge­bo­renen Kindern in deut­schen Kran­ken­häu­sern nach verbind­li­chen Krite­rien statt, die die Qualität der jeweils erfor­der­li­chen Behand­lungen durch gezielte Zuwei­sungen in spezia­li­sierte Kran­ken­häuser gewähr­leisten sollen. Ein entspre­chendes Konzept, das die Quali­täts­an­for­de­rungen regelt, hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) in seiner für Kran­ken­haus­be­hand­lung zustän­digen Beset­zung heute beschlossen.

Dieses beschreibt die Anfor­de­rungen für verschie­dene Stufen der Versor­gung: von Früh- und Neuge­bo­renen mit höchstem und hohem Risiko, weiterhin von Säug­lingen, bei denen absehbar ist, dass sie unmit­telbar nach der Geburt eine Therapie benö­tigen, und schließ­lich für die Versor­gung von Neuge­bo­renen ohne Risiko. Die Quali­täts­merk­male bezie­hungs­weise Mini­ma­l­an­for­de­rungen, die erfüllt sein müssen, beziehen sich auf die Struktur-​, Prozess-​ und Ergeb­nis­qua­lität von Kran­ken­häu­sern.

Ziel des Konzeptes ist die Verbes­se­rung der Qualität in der Versor­gung aller Früh- und Neuge­bo­renen, eine nach dem Risi­ko­profil der Kinder entspre­chende Zuwei­sung und daher verbes­serte Behand­lung sowie die Verrin­ge­rung von Säug­lings­sterb­lich­keit.

„Je gezielter eine Zuwei­sung von Mutter und Kind in ein bestimmtes Kran­ken­haus statt­findet, desto besser kann die opti­male Betreuung gewähr­leistet werden“, so Professor Polo­nius, Vorsit­zender des G-BA. „Beispiels­weise kann das Vorhan­den­sein einer Inten­siv­sta­tion für Neuge­bo­rene in unmit­tel­barer Nähe der Entbin­dungs­sta­tion eine entschei­dende Rolle spielen, ebenso wie die Gewähr einer 24-​Stunden-Betreuung von Früh­ge­bo­renen durch Ärzte und Pfle­ge­per­sonal“, so Polo­nius weiter.

Hinter­grund:

Der G-BA hat den Auftrag, Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung bei zuge­las­senen Kran­ken­häu­sern zu beschließen (§ 137 SGB V). Hierzu können Mindest­an­for­de­rungen an die Struk­tur­qua­lität von Kran­ken­häu­sern fest­ge­legt werden, die erfüllt sein müssen, damit diese bestimmte Leis­tungen weiterhin anbieten dürfen (§137 SGB V Satz 3 Nr. 2).

Die entspre­chenden Beschlüsse des G-BA sind verbind­lich.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Verein­ba­rung über Maßnahmen zur QS der Versor­gung von Früh- und Neuge­bo­renen