Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

G-BA weitet das GKV-​Versorgungsangebot in der häus­li­chen Kran­ken­pflege aus

Sieg­burg/Berlin, 18. Januar 2008 Pfle­ge­be­dürf­tige Pati­en­tinnen und Pati­enten können künftig auch außer­halb ihres Haus­halts und ihrer Familie häus­liche Kran­ken­pflege an weiteren geeig­neten Orten als Leis­tung der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) bean­spru­chen. Das hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Sieg­burg entschieden. Die Rege­lung gilt insbe­son­dere in Schulen, Kinder­gärten, betreuten Wohn­formen oder am Arbeits­platz. Zudem haben Pati­en­tinnen und Pati­enten mit einem sehr hohen Versor­gungs­be­darf in Pfle­ge­ein­rich­tungen – beispiels­weise dauer­be­atmete Menschen – künftig Anspruch auf Kosten­über­nahme der medi­zi­ni­schen Behand­lungs­pflege durch die GKV und zwar zusätz­lich zu den Leis­tungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung. Der Beschluss des G-BA sieht weiterhin vor, dass Häus­liche Kran­ken­pflege künftig auch durch den Kran­ken­haus­arzt im Anschluss an einen Kran­ken­haus­auf­ent­halt verordnet werden kann. Bisher war die Verord­nung nur durch den nieder­ge­las­senen Vertrags­arzt möglich.

Der Anspruch auf Häus­liche Kran­ken­pflege für gesetz­lich versi­cherte Pati­en­tinnen und Pati­enten war mit der jüngsten Gesund­heits­re­form (GKV-WSG) erwei­tert und der G-BA beauf­tragt worden, hierzu die notwen­digen Rege­lungen zu beschließen.

Die Entschei­dung wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschluss­text sowie eine Beschluss­erläu­te­rung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zur-​richtlinie/11/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Häus­liche Kran­ken­pflege (Umset­zung der Vorgaben des GKV-WSG)