Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Bundes­so­zi­al­ge­richt spricht sich für gleiche Krite­rien bei der Bewer­tung von ambu­lanten und statio­nären Behand­lungs­me­thoden aus - Keine gene­relle Erlaubnis für belie­bige Methoden im Kran­ken­haus zu Lasten der GKV

Sieg­burg/Kassel, 30. Oktober 2008 Das Bundes­so­zi­al­ge­richt (BSG) in Kassel hat den Gemein­samen Bundes­aus­schuss (G-BA) in seiner Auffas­sung bestä­tigt, dass bei der Bewer­tung des Nutzens und der Notwen­dig­keit einer medi­zi­ni­schen Methode trotz unter­schied­li­cher gesetz­li­cher Rege­lungen (ambu­lant: § 135 SGB V – Erlaub­nis­vor­be­halt im Unter­schied zu stationär: § 137c SGB V – Verbots­vor­be­halt) gleiche Bewer­tungs­kri­te­rien ange­wendet (Az.: B 1 KR 5/08 R) werden müssen.

Auch für den statio­nären Bereich sei das allge­meine Quali­täts­gebot (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) nicht außer Kraft gesetzt. Ob eine im Kran­ken­haus erbrachte Leis­tung diesem Quali­täts­gebot entspreche, sei wegen § 137c SGB V zwar viel­fach erst im Nach­hinein und aufgrund einer konkreten Bean­stan­dung und nicht – wie im ambu­lanten Bereich – erst gene­rell durch den G-BA zu prüfen. Dies ändere aber nichts daran, dass auch nur die statio­nären Leis­tungen zu Lasten der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) erbracht werden dürften, welche die – auch für den ambu­lanten Sektor geltenden - Quali­täts­stan­dards erfüllen.

Dem Urteil kommt vor dem Hinter­grund von nach wie vor anhän­gigen Rechts­streiten des G-BA zur Metho­den­be­wer­tung beson­dere Bedeu­tung zu: Im Jahr 2004 hatte der G-BA Beschlüsse gefasst, nach denen die Proto­nen­the­rapie bei der Behand­lung des Mamma­kar­zi­noms (Brust­krebs) und des Ästhe­sio­neu­ro­blas­toms - eines sehr seltenen Tumors der Nasen­haupt­höhle - aus der Erstat­tungs­pflicht durch die GKV ausge­schlossen werden sollten. Nach umfang­rei­cher Recherche und Bewer­tung von Studien erschien der Erfolg der Proto­nen­the­rapie bei der Behand­lung dieser Krank­heiten nämlich insbe­son­dere wegen fehlender Wirk­sam­keits­nach­weise frag­würdig.

Diese Beschlüsse wurden durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) mit der Begrün­dung bean­standet, der G-BA müsse die fehlende Wirkung der Methoden zur Behand­lung dieser Erkran­kungen belegen. Der G-BA hatte dagegen beim Sozi­al­ge­richt Köln im Sommer 2004 Klage einge­reicht. Das Landes­so­zi­al­ge­richt Essen gab dem G-BA im Juni 2008 beim Mamma­kar­zinom Recht und hob die Bean­stan­dung des Beschlusses zur Proto­nen­the­rapie durch das Minis­te­rium auf (Az.: L 5 KR 9/08). Wie bereits die erst­in­stanz­liche Entschei­dung des Sozi­al­ge­richts Köln (Oktober 2005) bestä­tigte es damit das Vorgehen des G-BA, Methoden mit zwei­fel­haftem Nutzen auszu­schließen, wenn dadurch keine Versor­gungs­lü­cken entstehen.