Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Anfor­de­rungen an einrich­tungs­über­grei­fende Fehler­mel­de­sys­teme von Kran­ken­häu­sern als Grund­lage für Vergü­tungs­zu­schläge in Kraft getreten

Berlin, 5. Juli 2016 – Die Anfor­de­rungen des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (G-BA) an einrich­tungs­über­grei­fende Fehler­mel­de­sys­teme (üFMS) von Kran­ken­häu­sern sind am 5. Juli 2016 in Kraft getreten. Nimmt ein Kran­ken­haus nach­weis­lich an einem solchen Fehler­mel­de­system teil, kann es hierfür Vergü­tungs­zu­schläge bean­spru­chen. Die Höhe der Vergü­tungs­zu­schläge wird bundes­ein­heit­lich zwischen der Deut­schen Kran­ken­haus­ge­sell­schaft, dem Spit­zen­ver­band der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen und dem Verband der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung verein­bart.

Fehler­mel­de­sys­teme sollen dazu beitragen, dass Risiken und Fehler­quellen in der medi­zi­ni­schen und pfle­ge­ri­schen Versor­gung erkannt und ausge­wertet werden, sowie helfen, kriti­sche und uner­wünschte Ereig­nisse zu vermeiden. Der G-BA legt in seinen Bestim­mungen die Anfor­de­rungen an einrich­tungs­über­grei­fende Fehler­mel­de­sys­teme fest, ein konkretes System wird nicht vorge­geben. Zu den Anfor­de­rungen zählt insbe­son­dere, dass es

  • prin­zi­piell für alle Kran­ken­häuser offen und über das Internet frei zugäng­lich ist,
  • eine vertrau­liche Bear­bei­tung aller Daten gewähr­leistet ist,
  • ein struk­tu­riertes Melde­for­mular vorhanden ist und Nutzer­kom­men­tare einge­geben werden können.

In seinen Bestim­mungen regelt der G-BA zudem, wie ein Kran­ken­haus gegen­über den Kosten­trä­gern – zum Beispiel im Rahmen der Budget­ver­hand­lungen – jähr­lich seine Teil­nahme nach­zu­weisen hat.

„Die Einfüh­rung von Risiko- und Fehler­ma­nage­ment ist auf einem guten Weg. Viele Kran­ken­häuser betreiben nicht nur die gesetz­lich verpflich­tenden einrich­tungs­in­ternen Fehler­mel­de­sys­teme, sondern nehmen bereits an einem einrich­tungs­über­grei­fenden Fehler­mel­de­system (üFMS) teil. Von dem vergrö­ßerten Wissens­pool können alle profi­tieren: Kran­ken­häuser und Kosten­träger, in erster Linie aber die Pati­en­tinnen und Pati­enten. In diesem Zusam­men­hang ist es wichtig, dass ein üFMS nicht nur als Inter­net­bi­blio­thek gesehen wird, sondern von den Kran­ken­häu­sern durch aktive Beiträge konti­nu­ier­lich weiter entwi­ckelt wird“, so Dr. Regina Klakow-​Franck, unpar­tei­isches Mitglied und Vorsit­zende des Unter­aus­schusses Quali­täts­si­che­rung des G-BA. „Mögli­cher­weise wird für bereits exis­tie­rende einrich­tungs­über­grei­fendes Fehler­mel­de­system eine Anpas­sung notwendig sein, um die vom G-BA fest­ge­legten Anfor­de­rungen erfüllen zu können. Die Erfül­lung der Anfor­de­rungen ist aller­dings Voraus­set­zung dafür, dass die Kran­ken­häuser für ihre Teil­nahme an einem üFMS eine Refi­nan­zie­rung erhalten können.“

Der G-BA wird die Auswir­kungen der Bestim­mungen nach drei Jahren evalu­ieren. Dabei soll insbe­son­dere bewertet werden, in welchem Umfang Fehler­mel­de­system exis­tieren, die den Bestim­mungen entspre­chen, wie viele Kran­ken­häuser teil­nehmen und inwie­weit die damit ange­strebten Ziele auch erreicht werden.

Die Bestim­mung von Anfor­de­rungen an einrich­tungs­über­grei­fende Fehler­mel­de­sys­teme hat der G-BA am 17. März 2016 beschlossen. Der Beschluss ist nach Nicht­be­an­stan­dung des Bundes­mi­nis­te­riums für Gesund­heit und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft getreten.

Hinter­grund – Einrich­tungs­über­grei­fende und -​interne Fehler­mel­de­sys­teme

Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat nach § 136a Absatz 3 Satz 3 SGB V als Grund­lage für die Verein­ba­rung von Vergü­tungs­zu­schlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 4 des Kran­ken­haus­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes (KHG) Anfor­de­rungen an einrich­tungs­über­grei­fende Fehler­mel­de­sys­teme zu bestimmen. Die Fehler­mel­de­sys­teme müssen in beson­derem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehler­quellen in der statio­nären Versor­gung zu erkennen und auszu­werten und zur Vermei­dung uner­wünschter Ereig­nisse beizu­tragen.

In der Qualitätsmanagement-​Richtlinie für Kran­ken­häuser (KQM-RL) sind grund­sätz­liche Anfor­de­rungen an die Einrich­tung eines einrich­tungs­in­ternen Risiko- und Fehler­ma­nage­ments gere­gelt. Vorge­geben werden Mindest­stan­dards für die Risi­ko­ana­lyse, -​bewertung,-​bewältigung und -​überwachung sowie für die Schu­lungen der Betei­ligten. Fehler­be­richts­sys­teme müssen für die Mitar­beiter leicht zugäng­lich sein und die Meldungen müssen frei­willig, anonym und sank­ti­ons­frei erfolgen können. Die Einzel­heiten der Umset­zung und Orga­ni­sa­tion des Fehler­mel­de­sys­tems fallen in die Verant­wor­tung des Kran­ken­hauses und können an dessen spezi­ellen Verhält­nissen ausge­richtet werden.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Bestim­mung von Anfor­de­rungen an einrich­tungs­über­grei­fende Fehler­mel­de­sys­teme (üFMS-B): Erst­fas­sung