Pres­se­mit­tei­lung | Zahn­ärzt­liche Behand­lung

Verhü­tung von Zahnerkran­kungen bei Pfle­ge­be­dürf­tigen und Menschen mit Behin­de­rungen: G-BA regelt Details in neuer Richt­linie

Berlin, 19. Oktober 2017– Pfle­ge­be­dürf­tige und Menschen mit Behin­de­rungen haben aufgrund ihrer beson­deren Lebens­si­tua­tion künftig einen geson­derten Anspruch auf Leis­tungen zur Verhü­tung von Zahnerkran­kungen. Ziel ist es, das über­durch­schnitt­lich hohe Risiko für Karies-, Parodontal-​ und Mund­schleim­haut­er­kran­kungen für diesen Perso­nen­kreis zu senken. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Erst­fas­sung einer Richt­linie beschlossen, in der Art und Umfang des vertrags­zahn­ärzt­li­chen Leis­tungs­spek­trums fest­ge­legt sind. Abhängig vom Mund­ge­sund­heits­status sollen vorbeu­gende Maßnahmen geplant und die Mund­ge­sund­heit der Versi­cherten erhalten oder verbes­sert werden.

„Es ist sehr zu begrüßen, dass der Gesetz­geber dem beson­deren Bedarf an vorbeu­genden Leis­tungen von Pfle­ge­be­dürf­tigen und Menschen mit Behin­de­rungen einen eigenen Stel­len­wert einge­räumt hat. Pfle­ge­be­dürf­tige und Menschen mit Behin­de­rungen sind in vielen Fällen nur einge­schränkt dazu in der Lage, die für den Erhalt der Mund­ge­sund­heit erfor­der­liche tägliche Mund­pflege durch­zu­führen. Mit der neuen Richt­linie hat der G-BA nun klar gere­gelt, auf welche konkreten zahn­ärzt­li­chen Leis­tungen regel­mäßig ein Anspruch besteht“, erläu­terte Dr. Harald Deisler, unpar­tei­isches Mitglied im G-BA und Vorsit­zender des Unter­aus­schusses Zahn­ärzt­liche Behand­lung.

Die wich­tigsten neuen Leis­tungen

  • Erhe­bung des Mund­ge­sund­heits­status
    Bei der zahn­ärzt­li­chen Erhe­bung des Mund­ge­sund­heits­status wird der Pfle­ge­zu­stand der Zähne, des Zahn­fleischs, der Mund­schleim­häute sowie des gege­be­nen­falls vorhan­denen Zahn­ersatzes beur­teilt. Die Status­er­he­bung bildet die Grund­lage für einen indi­vi­du­ellen Mund­ge­sund­heits­plan. Die Erhe­bung erfolgt einmal im Kalen­der­halb­jahr.
  • Erstel­lung eines indi­vi­du­ellen Mund­ge­sund­heits­plans
    Der indi­vi­duell zu erstel­lende Mund­ge­sund­heits­plan umfasst Maßnahmen, mit denen die Mund­ge­sund­heit gezielt geför­dert werden soll. Insbe­son­dere geht es um Empfeh­lungen zur Zahn­hy­giene, zur Fluo­ri­d­an­wen­dung, zur zahn­ge­sunden Ernäh­rung sowie der Verhin­de­rung/Linde­rung von Mund­tro­cken­heit.
    Die Erstel­lung bezie­hungs­weise Anpas­sung des Mund­ge­sund­heits­plans erfolgt einmal im Kalen­der­halb­jahr.
     
  • Aufklä­rung zur Mund­ge­sund­heit
    Bei der Mund­ge­sund­heits­auf­klä­rung werden den Versi­cherten und ggf. Helfenden die empfoh­lenen Maßnahmen erläu­tert und ggf. auch prak­tisch demons­triert. Die Mund­ge­sund­heits­auf­klä­rung erfolgt – in engem zeit­li­chen Zusam­men­hang zur Erstel­lung des indi­vi­du­ellen Mund­ge­sund­heits­plans – einmal im Kalen­der­halb­jahr.
     
  • Entfer­nung harter Zahn­be­läge
    Die Versi­cherten haben regel­mäßig – einmal im Kalen­der­halb­jahr – Anspruch auf die Entfer­nung harter Zahn­be­läge.

Der Beschluss zur Erst­fas­sung der Richt­linie nach § 22a SGB V wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger am 1. Juli 2018 in Kraft.

Hinter­grund

Versi­cherte mit einem Pfle­ge­grad nach § 15 SGB XI sowie Versi­cherte, die Einglie­de­rungs­hilfe nach § 53 SGB XII erhalten, haben gemäß § 22a SGB V Anspruch auf Leis­tungen zur Verhü­tung von Zahnerkran­kungen.

Der G-BA wurde mit Ergän­zung des neuen § 22a SGB V durch das GKV-​Versorgungsstärkungsgesetz beauf­tragt, in einer Richt­linie das Nähere zu Art und Umfang dieser Leis­tungen zu regeln.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­linie über Maßnahmen zur Verhü­tung von Zahnerkran­kungen bei Pfle­ge­be­dürf­tigen und Menschen mit Behin­de­rungen: Erst­fas­sung (Richt­linie nach § 22a SGB V)