Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Lipo­suk­tion wird befristet Kassen­leis­tung bei Lipödem im Stadium III

Berlin, 19. September 2019 – Pati­en­tinnen, die an einem Lipödem im Stadium III leiden, können zukünftig unter bestimmten Bedin­gungen mit einer Lipo­suk­tion ambu­lant oder stationär zulasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) behan­delt werden. Den entspre­chenden Beschluss einschließ­lich beglei­tender Vorgaben zur Quali­täts­si­che­rung fasste der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Der Einschluss der Methode ist zunächst bis zum 31. Dezember 2024 befristet, da bis zu diesem Zeit­punkt die Ergeb­nisse der vom G-BA in die Wege gelei­teten Erpro­bungs­studie zur Lipo­suk­tion bei Lipödem erwartet werden. Sobald die Studi­en­ergeb­nisse vorliegen, wird der G-BA abschlie­ßend zur Methode für alle Stadien der Erkran­kung entscheiden.

„Mit der heutigen Entschei­dung setzen wir die Forde­rung des Bundes­mi­nis­ters für Gesund­heit nach Einschluss der Lipo­suk­tion um und schaffen eine Versor­gungs­mög­lich­keit für Pati­en­tinnen mit Lipödem im Stadium III – notwen­di­ger­weise mit strengen Vorgaben zur Quali­täts­si­che­rung und zunächst befristet. Zugleich führen wir die Erpro­bungs­studie fort, die uns die zwin­gend nötigen Infor­ma­tionen für eine zuver­läs­sige Abwä­gung von Nutzen und Schaden der Methode liefern soll, die wir für eine endgül­tige Beschluss­fas­sung so drin­gend benö­tigen“, sagte Dr. Monika Lelge­mann, unpar­tei­isches Mitglied und Vorsit­zende des Unter­aus­schusses Metho­den­be­wer­tung des G-BA.

Voraus­set­zungen

Das Lipödem ist eine krank­hafte Fett­ver­meh­rungs­stö­rung, die an Armen und Beinen auftreten kann und insbe­son­dere im Stadium III zu starken Schmerzen und Bewe­gungs­ein­schrän­kungen führt. Die Krank­heit tritt nahezu ausschließ­lich bei Frauen auf. Es gibt keine belast­baren Schät­zungen, wie viele Frauen an einem Lipödem leiden.

Für eine gesi­cherte Diagnose des Lipö­dems im Stadium III muss die behan­delnde Ärztin oder der behan­delnde Arzt folgende Symptome fest­stellen: Die Pati­entin leidet an einer über­mä­ßigen Fett­ge­webs­ver­meh­rung mit über­hän­genden Gewe­be­an­teilen von Haut und Unter­haut und einem Druck- oder Berüh­rungs­schmerz im Weich­teil­ge­webe der betrof­fenen Extre­mi­täten, wobei Hände und Füße nicht betroffen sind. Vor einer Opera­tion des Lipö­dems im Stadium III muss über einen Zeit­raum von sechs Monaten eine konser­va­tive Therapie (z. B. Lymph­drai­nage, Kompres­sion, Bewe­gungs­the­rapie) konti­nu­ier­lich durch­ge­führt worden sein. Wenn trotz der konser­va­tiven Therapie keine Linde­rung der Beschwerden eintritt, kann die behan­delnde Ärztin oder der behan­delnde Arzt die Durch­füh­rung einer Lipo­suk­ti­ons­be­hand­lung verordnen.

Quali­täts­si­che­rung

Als Maßnahme zur Quali­täts­si­che­rung hat der G-BA unter anderem fest­ge­legt, dass vor dem ersten Eingriff eine Opera­ti­ons­pla­nung erfolgen und doku­men­tiert werden muss. Darin werden die zu behan­delnden Körper­areale der Pati­entin und die voraus­sicht­liche Anzahl der Eingriffe fest­ge­legt, sowie die Menge an abzu­sau­gendem Fett­ge­webe. Mehr als 3000 ml reinen Fett­ge­webes pro Eingriff dürfen nur dann abge­saugt werden, wenn die post­ope­ra­tive Nach­be­ob­ach­tung über mindes­tens 12 Stunden sicher­ge­stellt ist. Berech­tigt zur Indi­ka­ti­ons­stel­lung und Durch­füh­rung der Lipo­suk­tion zulasten der GKV sind Fach­ärz­tinnen und Fach­ärzte für Plas­ti­sche, Rekon­struk­tive und Ästhe­ti­sche Chir­urgie sowie andere operativ tätige Fach­ärz­tinnen und Fach­ärzte, wenn sie die im Beschluss genannten Anfor­de­rungen erfüllen.

Die Beschlüsse treten nach Nicht­be­an­stan­dung und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Von Seiten des G-BA sind damit alle nötigen Vorar­beiten abge­schlossen, damit die Leis­tung im Rahmen der GKV erbracht werden kann. Den Beschlüssen folgt nun die Prüfung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) und für den ambu­lanten Bereich die Fest­le­gung der Abrech­nungs­ziffer der erbrachten Leis­tung im soge­nannten Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab (EBM). Der G-BA geht derzeit davon aus, dass die Rege­lungen im Januar 2020 erst­mals Anwen­dung finden können.

Erpro­bungs­studie zu Vor- und Nach­teilen einer Lipo­suk­tion läuft parallel weiter

Der G-BA hatte im Januar 2018 wegen der schlechten Studi­en­lage zu den Vor- und Nach­teilen einer Lipo­suk­tion beim Lipödem eine eigene Erpro­bungs­studie beschlossen. Für Frauen, die an einem Lipödem im Stadium I, II oder III leiden und die an der Studie teil­nehmen möchten, wurde von den gesetz­li­chen Kran­ken­kassen eine Website einge­richtet, unter der nähere Infor­ma­tionen zur Studi­en­teil­nahme bereit­ge­stellt werden. Inter­es­sen­be­kun­dungen für eine Studi­en­teil­nahme sind ab dem 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2019 möglich: www.erprobung-​liposuktion.de


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