Pressemitteilung | Arzneimittel

G-BA setzt STIKO-Empfehlungen um – Mehrere Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie

Siegburg/Berlin, 15. Oktober 2009 – Nach entsprechenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin mehrere Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie beschlossen.

Die STIKO hatte zuletzt empfohlen, dass alle Erwachsenen die nächste fällige Impfung gegen Tetanus (Wundstarrkrampf) und Diphtherie (sog. Td-Impfung) einmalig als Tetanus-, Diphtherie- und Pertussis (Keuchhusten)-Kombinationsimpfung (Tdap-Impfung) erhalten sollen. Der G-BA ist dieser Empfehlung gefolgt. Zudem hatte die STIKO die Empfehlung für eine Impfung gegen Pertussis aus beruflichen Gründen erweitert. Auch dieser Empfehlung ist der G-BA weitestgehend gefolgt.

Des Weiteren empfiehlt die STIKO, dass Menschen im Alter von 60 Jahren und älter künftig nur einmalig eine Impfung gegen Pneumokokken erhalten sollen. Pneumokokken sind Bakterien, die eine schwere Lungenentzündung auslösen können. Wiederholungsimpfungen sollen nur noch bei bestimmten Indikationen erfolgen. Diese Empfehlung wird ebenfalls durch den G-BA in der Schutzimpfungs-Richtlinie umgesetzt.

Bei der Impfung gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung) und Varizellen (Windpocken) hat der G-BA die Empfehlungen der STIKO ebenfalls umgesetzt. In Zukunft erhalten alle Personen ohne einmalige Auffrischimpfung eine Impfung gegen Kinderlähmung. Kinder im Alter von 15 bis 23 Monaten werden mit einer zweiten Dosis gegen Windpocken geimpft, um einen besseren Schutz zu gewährleisten.

Hinsichtlich der aktuellen STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen die so genannte Schweinegrippe (Influenza H1N1) verweist der G-BA auf die entsprechende, bereits in Kraft getretene Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Diese regelt unter anderem die Kostenübernahme der Impfung durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), ohne dass der G-BA dafür nach der jüngsten STIKO-Empfehlung eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie beschließen muss. Die häufigsten Fragen zum Thema Schweinegrippe hat der G-BA auf seiner Webseite unter http://www.g-ba.de/institution/sys/faq/105/ zusammengestellt und beantwortet. 

Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/60/

Auf Basis der Empfehlungen der beim Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen STIKO legt der G-BA Einzelheiten zu der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei Schutzimpfungen fest. Details zu Art und Umfang der Leistungen sind in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt. In einer Tabelle werden dort die einzelnen Impfungen, deren Indikation sowie Hinweise zu den Schutzimpfungen genannt.

Die Beschlüsse werden dem (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind Leistungen für Schutzimpfungen seit dem 1. April 2007 Pflichtleistungen der GKV. Von diesen Pflichtleistungen ausgenommen sind sogenannte Reise-Schutzimpfungen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Pflichtleistungskatalog ist zunächst eine Empfehlung der Impfung durch die STIKO. Der G-BA muss dann zu der Verordnungsfähigkeit der empfohlenen Impfung innerhalb von drei Monaten einen Beschluss fassen. In begründeten Ausnahmen kann der G-BA von einer Empfehlung der STIKO abweichen.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Schutzimpfungs-Richtlinie/ Anlage 1 (Umsetzung STIKO-Empfehlungen)