Pressemitteilung | Arzneimittel

Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Behandlung von Durchfallerkrankungen erweitert

Berlin, 17. Juni 2010 – Bestimmte Arzneimittel zur Behandlung von Durchfallerkrankungen (Antidiarrhoika) – so genannte Motilitätshemmer – sind künftig nicht nur nach bestimmten Darmoperationen, sondern auch bei anderen schweren und länger andauernden Diarrhöen, für die anderweitige Therapien nicht ausreichend sind, verordnungsfähig. Eine entsprechende Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen.

Neben dem Einsatz nach einer operativen Entfernung von Teilen des Darmskönnen diese Arzneimittel auch zur Behandlung von schweren und länger andauernden Durchfallerkrankungen, die als Folge bestimmter Therapien auftreten, medizinisch notwendig sein. Allerdings ist eine längerfristige Anwendung von Motilitätshemmern besonders zu dokumentieren.

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, die Verordnung von Arzneimitteln einzuschränken oder auszuschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig oder eine andere wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Die entsprechenden Regelungen des G-BA sind in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie zu finden

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-unterausschuss/2/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III Nummer 12 (Antidiarrhoika)