Pressemitteilung | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Behandlung von Patientinnen und Patienten vor und nach einer Lebertransplantation künftig auch ambulant im Krankenhaus möglich

Berlin, 16. September 2010 – Die Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach einer Lebertransplantation kann künftig auch ambulant in bestimmten Krankenhäusern zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen. Die Voraussetzungen dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin mit einem entsprechenden Beschluss geschaffen. Festgelegt wurden Einzelheiten zu Krankheitsbild und Behandlungsverlauf sowie die Anforderungen, die Krankenhäuser erfüllen müssen, um diese ambulanten Behandlungen anbieten zu dürfen.

Eine Lebertransplantation wird üblicherweise bei schweren, meist fortgeschrittenen Lebererkrankungen erforderlich. Aufgrund des Mangels an Spenderorganen müssen die häufig lebensbedrohlich Erkrankten auf diese schwere Operation warten. Lebertransplantierte sind auf eine lebenslange medizinische Weiterbehandlung angewiesen. Patientinnen und Patienten vor und nach einer Lebertransplantation sind erheblich in ihrer Lebensqualität eingeschränkt und stellen besondere Anforderungen an Diagnostik und Therapie. Deshalb profitieren diese Patientengruppen besonders von einer spezialisierten ambulanten Betreuung im Krankenhaus.

In Deutschland wurden im Jahr 2009 etwa 1200 Lebertransplantationen durchgeführt.

Hintergrund

Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 116b SGB V) hat der G-BA im Oktober 2005 die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkrankungen in einer Richtlinie geregelt. Inhalte dieser Regelung sind die Weiterentwicklung, Konkretisierung und Überprüfung des Kataloges der hochspezialisierten Leistungen, der seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen.

Bislang hat der G-BA die Voraussetzungen für eine spezialisierte ambulante Behandlung im Krankenhaus von folgenden Erkrankungen geschaffen: angeborene Skelettsystemfehlbildungen, schwerwiegende immunologische Erkrankungen, Anfallsleiden, neuromuskuläre Erkrankungen, onkologische Erkrankungen, primär sklerosierende Cholangitis, Morbus Wilson, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Hämophilie, Tuberkulose, Multiple Sklerose, schwere Herzinsuffizienz, HIV/AIDS und Rheuma, biliäre Zirrhose und Kurzdarmsyndrom.

Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Beschlusstexte sowie -erläuterungen werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/20/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinie nach § 116b SGB V (Anlage 2 Nr. 16 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten vor oder nach Lebertransplantation)