Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

Heilmittelverordnungen durch Zahnärzte erstmals in eigener Richtlinie geregelt

Berlin, 15. Dezember 2016 – Auch für die vertragszahnärztliche Versorgung gibt es künftig eine Heilmittel-Richtlinie mit einem eigenen Heilmittel-Katalog. Am Donnerstag beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Berlin die Erstfassung einer Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte.

Bei krankheitsbedingten strukturellen oder funktionellen Schädigungen des Mund-, Kiefer oder Gesichtsbereichs dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte bestimmte Maßnahmen der Physiotherapie, der Physikalischen Therapie oder der Sprech- und Sprachtherapie verordnen.

Heilmittelverordnungen können im zahnärztlichen Bereich dann notwendig sein, wenn es im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich zu Heilungs- oder Funktionsstörungen kommt. Solche Einsatzgebiete sind zum Beispiel Lymphdrainagen zur Ableitung gestauter Gewebeflüssigkeit, Physiotherapie bei Bewegungsstörungen (und auch bei neurologischen Erkrankungen, die Auswirkungen auf den Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich haben), manuelle Therapie bei Gelenkblockaden und Sprech- oder Sprachtherapie bei Lautbildungsstörungen nach operativen zahnmedizinischen Eingriffen. Falls dies erforderlich ist, können mit zahnärztlich verordneten Heilmitteln nicht nur der Mund- und Kieferbereich selbst, sondern auch die anatomisch direkt angrenzenden oder funktionell unmittelbar mit der Kau- und Kiefermuskulatur in Zusammenhang stehenden Strukturen (Craniomandibuläres System) mitbehandelt werden.

„Mit der neuen Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte ist es uns gelungen, die zahnmedizinischen Besonderheiten der Heilmittelversorgung eindeutig abzubilden und hier eine gezieltere Patientenbehandlung zu ermöglichen. Ich betrachte es als Erfolg, dass wir das schnell und im Konsens auf den Weg bringen konnten“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

Die neue Richtlinie gliedert sich in zwei Teile. Ein allgemeiner Teil regelt die grundlegenden Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte. Der zweite Teil umfasst den Heilmittelkatalog Zahnärzte. Er ordnet einzelnen medizinischen Indikationen das jeweilige verordnungsfähige Heilmittel zu, beschreibt das Ziel der jeweiligen Therapie und legt die Verordnungsmengen im Regelfall fest.

Der Beschluss über die neue Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger, aber nicht vor dem 1. Juli 2017, in Kraft.

Hintergrund

Der G-BA hat die Aufgabe, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln zu regeln und den Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Heilmittel zu prüfen. Der Gesetzgeber gibt den Rahmen dafür in den §§ 92 und 138 SGB V vor. In seiner Heilmittel-Richtlinie regelt der G-BA die Details für Heilmittelverordnungen durch Vertragsärztinnen und -ärzte.

Eine eigene Richtlinie zur Verordnung von Heilmitteln durch Zahnärzte gab es bislang nicht. Seit 2002 bestand jedoch eine vertragliche Übereinkunft zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den damaligen Spitzenverbänden der Krankenkassen, die Heilmittelverordnungen für Vertragszahnärzte in geringem Umfang möglich machte.

Im April 2014 hatte der G-BA beschlossen, dass vertragszahnärztliche Spezifika für die Verordnung von Heilmitteln in einer eigenen Richtlinie mit einem eigenen Heilmittel-Katalog für den vertragszahnärztlichen Sektor verortet werden sollen.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte: Erstfassung