Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

Lymphödeme ab Stadium II als Diagnosen für langfristigen Heilmittelbedarf gelistet

Berlin, 16. März 2017 – Lymphödeme ab Stadium II gelten zukünftig als Diagnosen, bei denen von vornherein von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen ist und ein Antrags- und Genehmigungsverfahren bei den Krankenkassen entfällt. Bislang ist dies nur für Patientinnen und Patienten mit Lymphödemen des Stadiums III (Elephantiasis) vorgesehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin eine entsprechende Ergänzung der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Mit der Diagnose-Codierung des ICD-10-GM 2017 ist es dem G-BA erstmalig möglich gewesen, eine differenzierte und stadienbezogene Abbildung des Lymphödems vorzunehmen.

Das Lymphödem ist – sofern es unbehandelt bleibt – eine fortschreitende chronische Erkrankung als Folge einer primären oder sekundären Schädigung des Lymphdrainagesystems. Sowohl primäre als auch sekundäre Lymphödeme werden in 3 Schweregrade eingeteilt. Diese sind entscheidend für das therapeutische Vorgehen.

Die adäquate, konsequente und fortlaufende Therapie mit Manueller Lymphdrainage als Bestandteil der Kombinierten Physikalischen Entstauungsbehandlung ist für die Mehrheit der Patienten ab Stadium II als wichtigste Maßnahme indiziert, um die Progression zu verhindern und Komplikationen zu vermeiden.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund – Langfristiger Heilmittelbedarf

Der G-BA bestimmt in der Heilmittel-Richtlinie die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der ärztlichen Verordnungsmöglichkeiten von Heilmitteln. Liegen bei Patientinnen und Patienten schwere und dauerhafte funktionelle/strukturelle Schädigungen vor, kann die Ärztin oder der Arzt einen langfristigen Heilmittelbedarf feststellen.

Der G-BA hat im Mai 2016 als neue Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie eine Liste von Diagnosen beschlossen, die seit 1. Januar 2017 kassenübergreifend als eindeutige Indikation für einen langfristigen Heilmittelbedarf gelten. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet für diese Diagnosen nicht statt. Versicherte, auf die keine der genannten Diagnosen zutrifft, können bei ihrer Krankenkasse auch weiterhin eine langfristige Genehmigung beantragen.

Weitere Information zum langfristigen Heilmittelbedarf stellt der G-BA in einer Patienteninformation(PDF 659,90 kB) zur Verfügung.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Heilmittel-Richtlinie: Anpassung der ICD-Klassifikation und Delegation an den Unterausschuss Veranlasste Leistungen