Pressemitteilung | Qualitätssicherung

G-BA legt vier Leistungsbereiche für die Erprobung von Qualitätsverträgen fest

Berlin, 18. Mai 2017– Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin vier stationäre Leistungen beziehungsweise Leistungsbereiche festgelegt, zu denen das gesetzlich neu vorgesehene Instrument der Qualitätsverträge erprobt werden soll:

  • Endoprothetische Gelenkversorgung
  • Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Patienten
  • Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten sowie
  • Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus.

„Ziel der Qualitätsverträge ist die Erprobung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie durch höherwertige Qualitätsanforderungen erreichen lässt. Hierzu hat der G-BA nun vier Leistungsbereiche ausgewählt, für die besondere Qualitätsverbesserungspotenziale bekannt sind. Sei es, dass die Qualität der Indikationsstellung noch gesteigert werden kann, wie zum Beispiel bei der endoprothetischen Gelenkversorgung, oder dass es sich um die Versorgung von vulnerablen Patientengruppen handelt, die bislang zu wenig im Fokus der Qualitätssicherung standen“, erläuterte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. „Eine wichtige Rolle wird der Evaluation der Qualitätsverträge zukommen. Hierbei wird sich zeigen, ob die jeweils erprobten Anreizsysteme dazu geeignet sind, tatsächlich mehr Patientennutzen zu stiften.“

Im nächsten Schritt vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft für die Qualitätsverträge die verbindlichen bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben, um die nach dem Erprobungszeitraum anschließende gesetzlich vorgesehene Evaluierung zu ermöglichen. Auf Basis der Rahmenempfehlungen sollen Krankenkassen dann mit Krankenhausträgern befristete Qualitätsverträge zu den ausgewählten Leistungen beziehungsweise Leistungsbereichen abschließen.

Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund: Qualitätsverträge zwischen Krankenkassen und Krankenhausträgern nach § 110a SGB V

Der durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) neu geschaffene § 110a SGB V sieht vor, dass Krankenkassen und Krankenhausträger zeitlich befristete Qualitätsverträge schließen sollen. Ziel der Qualitätsverträge ist die Erprobung, inwieweit sich stationäre Behandlungsleistungen insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie durch höherwertige Qualitätsanforderungen weiter verbessern lassen.

Der G-BA wurde vom Gesetzgeber beauftragt, vier Leistungen oder Leistungsbereiche festzulegen, zu denen Qualitätsverträge nach § 110a SGB V mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen erprobt werden sollen.

Verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Qualitätsverträge sollen vom GKV-Spitzenverband und der Deutsche Krankenhausgesellschaft bis spätestens zum 31. Juli 2018 vereinbart werden. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) ist vom G-BA beauftragt worden, Empfehlungen für die zu beschließende Rahmenvereinbarung abzugeben.

Mit Abschluss des Erprobungszeitraums wird das IQTIG im Auftrag des G-BA die Entwicklung der Versorgungsqualität untersuchen. In Vorbereitung darauf hat der G-BA das IQTIG bereits am 15. Dezember 2016 mit der Entwicklung eines Evaluationskonzepts beauftragt: Das Evaluationskonzept soll das methodische Vorgehen zur Bewertung von Qualitätsverträgen beschreiben und entsprechende Empfehlungen enthalten. Zudem sind vom IQTIG Maßstäbe und Kriterien zu entwickeln, mit deren Hilfe sich überprüfen lässt, ob vereinbarte Qualitätsziele erreicht worden sind. Der Abschlussbericht des IQTIG wird bis zum 31. Oktober 2017 erwartet.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Qualitätsverträge nach § 110a SGB V: Festlegung der Leistungen oder Leistungsbereiche gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V