Fach­news | Ambu­lante spezi­al­fach­ärzt­liche Versor­gung

ASV-​Angebot zu Epilepsie mit schweren Verlaufs­formen tritt in Kraft

Berlin, 8. Mai 2024 – Heute sind die Anfor­de­rungen an die ambu­lante spezi­al­fach­ärzt­liche Versor­gung (ASV) für zere­brale Anfalls­leiden (Epilepsie) in Kraft getreten. In diese Versor­gungs­form können Pati­en­tinnen und Pati­enten mit beson­ders schwer behan­del­baren Verläufen der Epilepsie über­wiesen und dort koor­di­niert von ärzt­li­chen Fach­teams behan­delt werden.                                  

Bisher gab es bereits ein spezi­al­fach­ärzt­li­ches Angebot als ambu­lante Behand­lung der Epilepsie im Kran­ken­haus. An der ASV können sich nun erst­mals auch nieder­ge­las­sene Spezia­lis­tinnen und Spezia­listen betei­ligen und Fach­teams gründen. Alle Teams müssen ihre Teil­nahme an der ASV bei den erwei­terten Landes­aus­schüssen anzeigen. Klinik-​Teams, die zu den genannten Indi­ka­tionen bereits eine ambu­lante Behand­lung im Kran­ken­haus anbieten, haben per gesetz­li­cher Über­gangs­re­ge­lung nun drei Jahre Zeit, sich neu zu bilden, um die Anfor­de­rungen der ASV-​Richtlinie zu erfüllen und ambu­lante Koope­ra­ti­ons­part­ne­rinnen und -​partner mit einzu­be­ziehen.

Was ist neu?

Für das ASV-​Angebot Epilepsie wurden die Bera­tungs­leis­tungen inhalt­lich ange­passt, die Pati­en­tinnen und Pati­enten beim Umgang mit der chro­ni­schen Erkran­kung unter­stützen sollen. So ist beispiels­weise neu, dass inner­halb der Ernäh­rungs­be­ra­tung nicht nur bei der Behand­lung von Kindern zu spezi­ellen Konzepten beraten werden kann, die zere­brale Anfalls­leiden lindern können. Zudem können Ärztinnen und Ärzte aus weiteren Fach­rich­tungen hinzu­ge­zogen werden. Kinder und Jugend­liche können nun zunächst auch aufgrund einer Verdachts­dia­gnose in der ASV behan­delt werden. Sie muss jedoch inner­halb von zwei Quar­talen nach dem Erst­kon­takt in eine gesi­cherte Diagnose über­führt sein.


Beschluss zu dieser Fach­news

Richt­linie ambu­lante spezi­al­fach­ärzt­liche Versor­gung § 116b SGB V: Ergän­zung der Anlage 1.2 Buch­stabe b zere­brale Anfalls­leiden (Epilepsie)

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