Fachnews | Methodenbewertung

Anträge auf NUB-Entgelt für Hochrisiko-Medizinprodukte: Informationen an den G-BA künftig nur noch digital

Berlin, 23. Mai 2025 – Die Informationsübermittlung an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse (nach § 137h SGB V) wird für Kliniken und Medizinproduktehersteller von postalisch auf digital umgestellt. Dafür soll künftig ausschließlich das schon bestehende Portal 137h des G-BA genutzt werden. Diese Neuerung greift, sobald die am 15. Mai 2025 beschlossene Änderung der G-BA-Verfahrensordnung in Kraft tritt. Dies ist voraussichtlich im August 2025 der Fall. Dann endet die Möglichkeit, die Informationen über Formulare und DVD per Post einzureichen. Der Postweg ist dann nur noch für wenige Ausnahmefälle offen: für die Einreichung von hoch vertraulichen Informationen sowie für zu leistende Unterschriften.

Portal 137h: So geht es

Auslösender Akteur ist das Krankenhaus. Es startet im Portal 137h die Informationsübermittlung und versendet dann einen Einladungslink an den Einvernehmen erklärenden Medizinproduktehersteller. Dieser bekommt anschließend eine E-Mail, über die er sich im Portal anmelden und die von ihm auszufüllenden Formularabschnitte einsehen kann. Krankenhaus und Medizinproduktehersteller können nun Informationen über den wissenschaftlichen Forschungsstand zur Methode und zum dabei eingesetzten Medizinprodukt hoher Risikoklasse im Portal hochladen und an den G-BA übermitteln.

Alle Krankenhäuser und weitere betroffene Hersteller können ebenfalls Informationen zur Methode beisteuern. Dies läuft über ein Informationsergänzungsverfahren, das der G-BA auf seiner Website veröffentlicht und zu dem er die Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller informiert. Der in der Bekanntmachung enthaltene Link führt im Portal 137h an die richtige Stelle. Hersteller und Kliniken müssen sich im Portal nur noch registrieren und über den Link einloggen, dann können sie im spezifischen Verfahren weitere Informationen einstellen.

Zur Erinnerung: Bei NUB-Anträgen mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse ist Information an den G-BA verpflichtend

Wenn Krankenhäuser neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden einsetzen, die von den Fallpauschalen noch nicht abgedeckt sind, können sie sogenannte NUB-Entgelte beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) beantragen. Kommen bei einer solchen Methode Medizinprodukte hoher Risikoklassen (Klasse IIb und III) zum Einsatz, muss das antragstellende Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Medizinproduktehersteller beim G-BA Informationen zu dieser Methode und zum Medizinprodukt einreichen. Diese Pflicht nach § 137h SGB V besteht unabhängig davon, ob nach der InEK-Entscheidung ein Anspruch auf ein NUB-Entgelt besteht oder nicht.

Bis Ende Oktober 2025 haben die Kliniken Zeit für die nächste NUB-Antragsstellung beim InEK und die Informationsübermittlung an den G-BA. Krankenhäuser und Medizinproduktehersteller können beim G-BA im Vorfeld verbindlich feststellen lassen, ob die Voraussetzungen für ein Bewertungsverfahren nach § 137h SGB V bestehen: Beratung zu Verfahren nach § 137h SGB V


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Verfahrensordnung: Änderung der Anlage V zum 2. Kapitel

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