Fach­news | Arznei­mittel

Klar­stel­lung zu OTC-​Arzneimitteln: Verschrei­bungs­pflich­tige Packungs­größen können wirt­schaft­lich sein

Berlin, 22. September 2023 – Einzelne Arznei­mittel werden bei glei­cher Wirk­stärke und glei­chem Anwen­dungs­ge­biet sowohl in verschrei­bungs­pflich­tigen Packungs­größen als auch in klei­neren, rezept­freien OTC-​Packungsgrößen ange­boten. Ärztinnen und Ärzte sollen in solchen Fällen in der Regel aus Wirt­schaft­lich­keits­gründen auf die OTC-​Variante verweisen. Doch hiervon kann es Ausnahmen geben. Deut­lich hebt dies ein neuer Passus in § 12 der Arzneimittel-​Richtlinie hervor, den der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) gestern ergänzt hat. Er stellt klar: Wenn es für eine ausrei­chende Versor­gung erfor­der­lich ist, können rezept­pflich­tige Packungs­größen wirt­schaft­lich sein. Die Ände­rung tritt nach recht­li­cher Prüfung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Auslöser der Ergän­zung waren Fragen aus der Versor­gung zu trip­t­an­hal­tigen Arznei­mit­teln. Es gibt sie in rezept­freien, aber auch in rezept­pflich­tigen Packungs­größen. Wirk­stärke und Anwen­dungs­ge­biet sind dabei gleich; der Unter­schied liegt einzig in der Zahl der enthal­tenen Tabletten. Bei nur seltenen Migrä­ne­at­ta­cken sind die kleinen, rezept­freien Packungs­größen zweck­mäßig und ausrei­chend, so der G-BA in seiner Beschluss­be­grün­dung. Treten die Migrä­ne­an­fälle jedoch häufiger – z. B. mehr­mals im Monat – auf, ist in einer solchen Behand­lungs­si­tua­tion die Verord­nung einer rezept­pflich­tigen Packungs­größe zu Lasten der GKV nicht unwirt­schaft­lich. Der ergänzte § 12 der Arzneimittel-​Richtlinie trägt Fällen wie diesem nun Rech­nung.

Trip­t­an­hal­tige Arznei­mittel: Behand­lungs­be­darf doku­men­tieren

Mit Blick auf das Wirt­schaft­lich­keits­gebot sollten Ärztinnen und Ärzte bei der Verord­nung trip­t­an­hal­tiger Arznei­mittel, die es auch als OTC-​Präparate gibt, die Häufig­keit der Migrä­ne­at­ta­cken in der Pati­en­ten­akte doku­men­tieren. Dazu kann auch ein Schmerz­ta­ge­buch genutzt werden.


Beschluss zu dieser Fach­news

Arzneimittel-​Richtlinie: § 12 Absatz 11 – Ände­rung