Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Beschlüssen und Richtlinien

Welche rechtliche Bedeutung haben die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses?

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist vom Gesetzgeber beauftragt, in „Richtlinien“ das Nähere zur Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu regeln. Diese Richtlinien sind laut Gesetzgeber sogenannte untergesetzliche Normen und innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung bindend, also zwingend einzuhalten: von den Krankenkassen und den ambulanten und stationären Anbietern von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders, als der Name „Richtlinien“ es vermuten lassen könnte, haben sie also nicht nur Empfehlungscharakter.

Die Rechtsgrundlage ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch in § 92 SGB V zu finden.

Wo finde ich die Richtlinien?

Alle Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind nicht nur im Bundesanzeiger, sondern auch auf unserer Website veröffentlicht: Richtlinien.

Einen inhaltlich aufbereiteten Zugang zu den Richtlinien bietet unsere Website zudem über: Themen und Themenbereiche

Welche Rolle spielen die Beschlüsse im Vergleich zu den Richtlinien?

Beschlüsse fasst der Gemeinsame Bundesausschuss, um seine rechtsverbindlichen Richtlinien beispielsweise zu aktualisieren oder an eine geänderte gesetzliche Grundlage anzupassen. Auch die Geschäfts- und Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses können nur per Beschluss rechtskräftig geändert werden.

Zudem trifft der Gemeinsame Bundesausschuss Beschlüsse, die vor allem innerhalb des Verfahrens zur Vorbereitung von Richtlinienbeschlüssen benötigt werden, beispielsweise

  • Aufnahme von Beratungen,
  • Beauftragung wissenschaftlicher Institutionen und
  • Anerkennung von stellungnahmeberechtigten Organisationen.

Treten die Beschlüsse unmittelbar in Kraft oder werden sie noch geprüft?

Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch sind in § 94 SGB V die näheren Schritte für das Inkrafttreten dieser Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Beispielsweise ist hier festgehalten, dass das Bundesministerium für Gesundheit Richtlinienbeschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden kann.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Website: Beschlussfassung

Die Beschlüsse, die der Gemeinsame Bundesausschuss zur Vorbereitung von Richtlinienbeschlüssen trifft – beispielsweise die Beauftragung wissenschaftlicher Institutionen – werden hingegen nicht vom Bundesministerium geprüft. Sie gelten mit dem im Beschluss angegebenen Datum.

Sind außerhalb des Gemeinsamen Bundesausschusses noch Schritte notwendig, damit die Beschlüsse dann in der Versorgung greifen?

In bestimmten Fällen sind weitere Schritte notwendig. Dies betrifft vor allem Beschlüsse, die eine neue Leistung in die ambulante Versorgung einführen: Hier hat der Bewertungsausschuss von Ärzteschaft und Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Höhe der ärztlichen Vergütung zu entscheiden. Erst wenn das geschehen ist, kann die Leistung angeboten beziehungsweise in Anspruch genommen werden. An der Arbeit des Bewertungsausschusses ist der Gemeinsame Bundesausschuss nicht beteiligt.

Nähere Informationen zur Zusammensetzung des Bewertungsausschusses und den Beschlüssen sind auf der Website des Bewertungsausschusses zu finden.

Wo finde ich auf der Website die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses?

Die Beschlüsse sind chronologisch und nach Themenbereich filterbar auf unserer Website veröffentlicht: Beschlüsse

Zudem sind die Beschlüsse bei jeder Richtlinie zu finden, hier das Beispiel zur Beschlüsse Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Kann ich mich über Beschlüsse aktiv informieren lassen?

Über den G-BA-Infodienst können Sie sich beispielsweise über das Inkrafttreten von Beschlüssen informieren lassen: G-BA-Infodienst

Interessieren Sie sich zum Beispiel nur für eine bestimmte Richtlinie oder den Status eines Beschlusses, können Sie diesbezügliche Hinweise ganz gezielt über die RSS-Feeds abonnieren.

Wo finde ich die Begründungen zu einem Beschluss?

Die Begründungen eines Beschlusses werden als gesondertes Dokument, den sogenannten Tragenden Gründen, beim Beschluss veröffentlicht, hier das Beispiel DMP-Anforderungen-Richtlinie: Änderung der Anlage 11 (DMP COPD) und der Anlage 12 (COPD-Dokumentation) sowie Anpassung des Beschlusses vom 16. Juni 2022 über die 27. Änderung der DMP-A-RL