Komplexversorgung: Koordinierte Versorgung für schwer psychisch Erkrankte

Insbesondere für schwer psychisch erkrankte Erwachsene mit einem komplexen ärztlichen wie therapeutischen Behandlungsbedarf gibt es ab 1. Oktober 2022 ein neues Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel ist es, alle für die Versorgung im Einzelfall benötigten Gesundheitsberufe zu vernetzen, um Betroffenen schnell und bedarfsgerecht zu helfen. Das schließt auch Hilfen ein, wenn Patientinnen und Patienten zwischen stationärer und ambulanter Versorgung wechseln müssen. Den Bezugs- und Koordinationspersonen für die jeweiligen Patientinnen und Patienten kommt dabei eine besondere Aufgabe im Netzverbund zu.

Der G-BA regelt die Details für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung in einer eigenen Richtlinie (KSV-Psych-Richtlinie). Nähere Informationen sind in den Tragenden Gründen und dem Abschlussbericht zum Beschluss vom 2. September 2021 zu finden.

Berufsgruppenübergreifende Netzverbünde

Für die Gründung eines Netzverbundes schließen mindestens zehn Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen Netzverbundvertrag. Vertreten sein können die Fachdisziplinen Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Neurologie.

Zudem muss ein Netzverbund über Kooperationsverträge die Zusammenarbeit mit mindestens einer stationären Einrichtung sowie mit mindestens einer Person aus den folgenden Gesundheitsberufen nachweisen: Ergotherapie, Soziotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege.

Netzverbundverträge und Kooperationsverträge werden von der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geprüft und – sofern die in der Richtlinie des G-BA genannten Bedingungen erfüllt sind – genehmigt. Die KVen stellen im Internet ein öffentliches Verzeichnis der Netzverbünde bereit.

In der KSV-Psych-RL werden unter anderem folgende Details geregelt:

  • Definition der Patientengruppe und ihr Zugang zum Netzverbund
  • Aufgaben und Organisation des Netzverbundes sowie Teilnahme- und Kooperationsvoraussetzungen für ambulante Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie stationäre Einrichtungen
  • Diagnostik und Behandlung im Rahmen der strukturierten Versorgung
  • Regelungen zur Erleichterung des Sektorenübergangs
  • Umgang mit Krisensituationen
  • Verlaufskontrolle und Beendigung der Versorgung im Netzverbund
  • Evaluation der neuen Regelungen

Evaluation

Der G-BA wird beobachten, wie das neue Versorgungskonzept in der Praxis ankommt. Hierzu gehört im ersten Schritt die Frage, in welchem Umfang sich Netzverbünde bilden und ob es Hindernisse bei der Umsetzung gibt. Im zweiten Schritt wird der G-BA systematisch evaluieren, ob die Ziele des neuen Versorgungskonzepts erreicht werden.

Versorgungsangebot für Kinder und Jugendliche

Ein entsprechendes Versorgungsangebot für Kinder und Jugendliche wird vom G-BA ebenfalls erarbeitet. Die Beschlussfassung hierzu ist für Ende des ersten Quartals 2024 vorgesehen.