Fristenberichte

Der Gesetzgeber sieht für die Dauer von Beratungen im G-BA teilweise Fristen vor, beispielsweise:

Jährlich zum 31. März legt der oder die unparteiische Vorsitzende des G-BA dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einen sogenannten Fristenbericht vor. Hier wird jeweils dargestellt, wie viele Verfahren der G-BA im vorhergehenden Kalenderjahr (Berichtsjahr) rechtzeitig beendet hat, welche nicht und welche Gründe es für eine Verzögerung gab. Ebenso listet der Bericht auf, welche Schritte der G-BA unternommen hat, um eine Fristverletzung zu verhindern.

Grafik zur Fristeinhaltung der G-BA-Verfahren im Jahr 2022