Grafik zum Ablauf der Methodenbewertung
Ein Beratungsantrag auf Bewertung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode (NUB) oder einer neue Früherkennungsmaßnahme wird eingebracht. Darauf folgen die Ankündigung der Bewertung und Einholung von Einschätzungen der Fachöffentlichkeit (2. Kap. § 6 VerfO).
Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten:
- Im ersten Schritt wird eine sektorenübergreifende – und damit für den ambulanten und stationären Sektor einheitliche – Bewertung des Nutzens und der medizinischen Notwendigkeit vorgenommen (2. Kap. § 7 Abs. 1a VerfO). Falls erforderlich wird eine Erprobung gemäß § 137e SGB V durchgeführt.
- Im zweiten Schritt erfolgt eine sektorspezifische – also für den ambulanten und stationären Sektor getrennte – Bewertung der Wirtschaftlichkeit und der Notwendigkeit im Versorgungskontext (2. Kap. § 7 Abs. 1a VerfO).
Auf Grundlage der Bewertung legt der GBA einen Beschlussentwurf vor, zu dem ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet wird (u. a. der Heilberufekammern, Fachgesellschaften, Spitzenverbände von Drittbetroffenen). Im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren erfolgt die Gesamtbewertung im Versorgungskontext (2. Kap. § 13 VerfO).
Auf Grundlage dessen wird der Beschluss durch das Plenum gefasst (2. Kap. § 15 VerfO).
Nach der Nichtbeanstandung durch das BMG (§ 94 Abs. 1 SGB V) und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt der Beschluss in Kraft.
GBA, Dezember 2017.