Grafik zum Plenum und den Unterausschüssen des G-BA

Oben mittig Plenum: 1 unparteiischer Vorsitzender, 2 weitere unparteiische Mitglieder, 2 Mitglieder DKG, 2 Mitglieder KBV, 1 Mitglied KZBV, 5 Mitglieder GKV-Spitzenverband.

Neben Plenum links angeordnet: Ausschuss Geschäfts- und Verfahrensordnung: 2 Mitglieder DKG, 2 Mitglieder KBV, 2 Mitglieder KZBV, 6 Mitglieder GKV-Spitzenverband. Neben Plenum rechts angeordnet: Finanzausschuss: 1 Mitglied DKG, 1 Mitglied KBV, 1 Mitglied KZBV, 3 Mitglieder GKV-Spitzenverband.

Darunter vom Plenum kommend nebeneinander angeordnet die 10 Unterausschüsse des G-BA:

  • Unterausschuss Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Vorsitz: Karin Maag.
  • Unterausschuss Arzneimittel: Vorsitz: Professor Josef Hecken.
  • Unterausschuss Bedarfsplanung: Vorsitz: Professor Josef Hecken.
  • Unterausschuss Disease-Management-Programme: Vorsitz: Karin Maag.
  • Unterausschuss Methodenbewertung: Vorsitz: Dr. Bernhard van Treeck.
  • Unterausschuss Psychotherapie und psychiatrische Versorgung: Vorsitz: Dr. Bernhard van Treeck.
  • Unterausschuss Qualitätssicherung: Vorsitz: Karin Maag.
  • Unterausschuss Veranlasste Leistungen: Vorsitz: Dr. Bernhard van Treeck.
  • Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung: Vorsitz: Professor Josef Hecken.
  • Ad-hoc Unterausschuss Post-Covid und Erkrankungen mit ähnlicher Symptomatik: Vorsitz: Karin Maag.

In allen Gremien nehmen Patientenvertreterinnen und -vertreter mitberatend teil. Sie haben Antrags-, jedoch kein Stimmrecht (§ 140f Abs. 2 SGB V).

Im Plenum sowie in den Unterausschüssen Bedarfsplanung und Qualitätssicherung nehmen zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesundheitsministerkonferenz der Länder mitberatend teil (§ 92 Abs. 7e und 7f SGB V).

Im Plenum und im Unterausschuss Qualitätssicherung nehmen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesärztekammer, des Verbands der Privaten Krankenversicherung und des Deutschen Pflegerats mitberatend teil, soweit es Regelungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V (Qualitätssicherung) betrifft. Dies gilt auch für die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder der Zahnärztinnen und Zahnärzte berührt ist (§ 136 Abs. 3 SGB V).

Die Unterausschüsse sind ebenso wie das Plenum paritätisch besetzt. Sie tagen je nach Beratungsgegenstand in unterschiedlichen Zusammensetzungen.

Abkürzungen:

  • KBV: Kassenärztliche Bundesvereinigung
  • KZBV: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
  • DKG: Deutsche Krankenhausgesellschaft
  • GKV-SV: Spitzenverband Bund der Krankenkassen

G-BA, Juli 2024.