Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zur Richtlinie "Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V – PPP-RL"
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Freigabe zur Veröffentlichung des IQTIG-Berichts: Quartalsbericht 3/2023 zur Strukturabfrage gemäß PPP-RL
Beschluss vom 9. April 2024.
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Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2024
Beschluss vom 21. März 2024. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Änderung des Servicedokuments gemäß § 16 Absatz 5 für das Erfassungsjahr 2024
Beschluss vom 21. Dezember 2023. Er tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
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Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Änderungen ab dem Erfassungsjahr 2024
Der Beschluss vom 19. Oktober 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
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Freigabe zur Veröffentlichung der IQTIG-Berichte: Quartalsberichte 1 und 2/2023 zur Strukturabfrage gemäß PPP-RL
Beschluss vom 31. Januar 2024.
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Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Änderungen ab dem Erfassungsjahr 2024
Der Beschluss vom 19. Oktober 2023 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Spezifikation zur Strukturabfrage
Beschluss vom 16. November 2023.
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Freigabe zur Veröffentlichung des IQTIG-Stichprobenkonzepts gemäß § 16 Abs. 8 PPP-RL (Erfassungsjahr 2024)
Beschluss vom 16. November 2023.
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Beauftragung IQTIG: Ermittlung einer Stichprobe nach § 16 Absatz 8 PPP-RL (Erfassungsjahr 2025)
Beschluss vom 19. Oktober 2023.
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Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Änderungen ab dem Erfassungsjahr 2024
Beschluss vom 19. Oktober 2023. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.