Pressemitteilung | Qualitätssicherung

Ärztliche Zweitmeinung: Anspruch zukünftig auch vor geplanter Entfernung der Gallenblase

Berlin, 20. Oktober 2022 – In Deutschland wird jährlich bei ca. 200 000 Patientinnen und Patienten die Gallenblase entfernt – das ist deutlich mehr als im europäischen Vergleich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute beschlossen, dass gesetzlich Versicherte künftig auch vor einer geplanten Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie) Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung haben. Die sogenannten Zweitmeiner prüfen, ob die empfohlene Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Voraussichtlich ab 1. Januar 2023 steht dieses Angebot zur Verfügung. Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können ab diesem Zeitpunkt bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen.

Überprüfen der Notwendigkeit einer Operation

Bei der Entfernung der Gallenblase handelt es sich überwiegend um einen planbaren Eingriff, der nicht umgehend vorgenommen werden muss. Die Operation kann beispielsweise notwendig sein, wenn Entzündungen oder Gallensteine Beschwerden verursachen. Aufgrund der meist minimal-invasiven Operation im Rahmen einer Bauchspiegelung (Laparoskopie) ist die Gefahr von Komplikationen wie Blutungen und Infektionen eher mäßig. Dennoch kann es unter bestimmten Voraussetzungen Behandlungsalternativen geben – beispielsweise das medikamentöse Auflösen der Gallensteine. Patientinnen und Patienten mit Gallensteinen, die keine Beschwerden haben, sollten eher nicht operiert werden.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte

Ärztinnen und Ärzte, die bei einer geplanten Entfernung der Gallenblase als sogenannte Zweitmeiner tätig sein wollen, müssen in einer der folgenden Fachrichtungen qualifiziert sein und mindestens fünf Jahre nach dem Facharztstatus in ihrem Gebiet unmittelbar in der Patientenversorgung tätig gewesen sein:

  • Innere Medizin und Gastroenterologie,
  • Allgemeinchirurgie,
  • Viszeralchirurgie,
  • Kinder- und Jugendchirurgie oder
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.

Zudem gelten die in der Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA festgelegten generellen Anforderungen, die zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen.

Inanspruchnahme der neuen Zweitmeinung

Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er tritt dann nicht unmittelbar, sondern am ersten Tag des darauffolgenden Quartals in Kraft: voraussichtlich am 1. Januar 2023.

Fachärztinnen und Fachärzte, die eine Genehmigung zur Abgabe der Zweitmeinung bei einer geplanten Gallenblasenentfernung erhalten haben, werden über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu finden sein: www.116117.de/zweitmeinung

Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Operationen

Gesetzlich Versicherte haben bei planbaren Operationen gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA legt in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren den genauen Leistungsumfang eines Zweitmeinungsverfahrens fest. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht.

Informationen zu den bereits beschlossenen Zweitmeinungsverfahren sowie eine Patienteninformation sind auf der Website des G-BA zu finden: Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von Eingriffen zur Cholezystektomie