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Sport­the­rapie bei leichter und mittel­schwerer Depres­sion: Inno­va­ti­ons­aus­schuss empfiehlt Transfer in die Regel­ver­sor­gung

Berlin, 20. September 2023 – Pati­en­tinnen und Pati­enten mit einer leichten oder mittel­schweren Depres­sion wird zukünftig eine weitere Behand­lungs­op­tion zur Verfü­gung stehen. Der Inno­va­ti­ons­aus­schuss beim Gemein­samen Bundes­aus­schuss (G-BA) spricht sich dafür aus, dass alter­nativ zu einer allei­nigen Psycho­the­rapie auch eine Sport­the­rapie mit psycho­the­ra­peu­ti­scher Beglei­tung möglich sein soll. Grund­lage des heute getrof­fenen Beschlusses sind die Ergeb­nisse des vom Inno­va­ti­ons­aus­schuss geför­derten Projekts STEP.De: In der Projekt­studie konnte gezeigt werden, dass bei einer leichten oder mittel­schweren Depres­sion die Psycho­the­rapie durch eine Sport­the­rapie wirkungs­voll ergänzt und teil­weise sogar ersetzt werden kann. Der G-BA hat nun zwölf Monate Zeit, die Details des neuen Behand­lungs­an­satzes als regu­läre Leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zu defi­nieren.

Dazu Prof. Josef Hecken, Vorsit­zender des Inno­va­ti­ons­aus­schusses und zugleich unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA: „Die Ergeb­nisse der STEP.De-​Projektstudie sind so über­zeu­gend, dass wir uns als Inno­va­ti­ons­aus­schuss ganz klar für einen Transfer in die Regel­ver­sor­gung ausspre­chen. Eine psycho­the­ra­peu­tisch beglei­tete Sport­the­rapie kann bei leichter oder mittel­schwerer Depres­sion ein schnelles und nied­rig­schwel­liges Behand­lungs­an­gebot sein und – sofern das für die Betrof­fenen in Frage kommt – die Psycho­the­rapie teil­weise ersetzen. Welche konkreten Richt­li­nien anzu­passen sind, wird vom G-BA nun geprüft.“

STEP.De – Sport­the­rapie bei Depres­sion

Jedes Jahr erkranken 1 bis 2 Prozent der Deut­schen erst­mals an einer Depres­sion. Das Projekt STEP.De hat in einer Studie einen neuen mögli­chen Behand­lungs­an­satz für Pati­en­tinnen und Pati­enten unter­sucht, bei denen die Depres­sion leicht oder mittel­schwer ausge­prägt ist. Ziel des Projekts war es zu prüfen, ob die neue Versor­gungs­form – eine psycho­the­ra­peu­tisch beglei­tete Sport­the­rapie – der klas­si­schen Psycho­the­rapie in der derzei­tigen Regel­ver­sor­gung nicht unter­legen ist. Nach einem psycho­the­ra­peu­ti­schen Eingangs­ge­spräch konnten die Betrof­fenen ein vier­mo­na­tiges Sport­pro­gramm – geleitet von speziell geschulten Sport­the­ra­peu­tinnen und Sport­the­ra­peuten – wahr­nehmen. Um zu erfassen, wie sich beispiels­weise die Sympto­matik, die Arbeits­fä­hig­keit und die gesund­heits­be­zo­gene Lebens­qua­lität entwi­ckeln, beant­wor­teten die Pati­en­tinnen und Pati­enten zweimal pro Woche per App einen kurzen Frage­bogen. Zudem hatten sie zu ihrer Psycho­the­ra­peutin oder ihrem Psycho­the­ra­peuten tele­fo­ni­schen Kontakt. Nach der Sport­the­rapie wurde in einem psycho­the­ra­peu­ti­schen Nach­sor­ge­ge­spräch geklärt, ob es weiteren Behand­lungs­be­darf gab.

Weitere Details zu den Ergeb­nissen des STEP.De-​Projektes und den Empfeh­lungen des Inno­va­ti­ons­aus­schusses in Beschluss und Ergeb­nis­be­richt.

Hinter­grund: Umgang mit Projekt­er­geb­nissen

Der Inno­va­ti­ons­aus­schuss prüft nach Eingang des voll­stän­digen Evaluations-​ bzw. Ergeb­nis­be­richts eines Projekts, ob die Ergeb­nisse in die Versor­gung der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung über­führt werden sollen. In seinem Beschluss legt er jeweils dar, an welche Orga­ni­sa­tionen und Insti­tu­tionen die Projekt­er­geb­nisse und deren Bewer­tung gezielt weiter­ge­leitet werden. Die Erkennt­nisse können beispiels­weise dazu dienen, den gesetz­li­chen Rahmen, die Richt­li­nien des G-BA oder Bundes­man­tel­ver­träge weiter­zu­ent­wi­ckeln.

Beim Projekt STEP.De hat der Inno­va­ti­ons­aus­schuss erst­malig gemäß § 92b Abs. 3 SGB V fest­ge­stellt, dass der G-BA für die Über­füh­rung der Ergeb­nisse in die Regel­ver­sor­gung der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zuständig ist. Dieser Beschluss geht also über die bisher beschlos­senen Empfeh­lungen an den G-BA, eine Berück­sich­ti­gung zu prüfen, hinaus. Der G-BA ist aufgrund der gesetz­li­chen Vorgaben nunmehr verpflichtet, die erfolg­reich erprobte neue Versor­gungs­form inner­halb von zwölf Monaten durch die Anpas­sung der einschlä­gigen Richt­li­nien in die Regel­ver­sor­gung aufzu­nehmen.

Gene­relle Infor­ma­tionen zur Arbeit des Inno­va­ti­ons­aus­schusses sowie zu laufenden und abge­schlos­senen Projekten finden Sie auf der Website des Inno­va­ti­ons­aus­schusses. Sämt­liche Ergeb­nis­be­richte der bislang abge­schlos­senen Projekte sowie die Beschlüsse der Empfeh­lungen sind auf der Website des Inno­va­ti­ons­aus­schusses veröf­fent­licht: Beschlüsse