Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Neue Mindest­menge macht Herz­trans­plan­ta­tionen sicherer

Berlin, 16. November 2023 – In Deutsch­land sind im letzten Jahr 358 Herzen trans­plan­tiert worden – teil­weise in Trans­plan­ta­ti­ons­zen­tren, die diese höchst anspruchs­volle Opera­tion nur selten durch­führen. Studien zeigen jedoch, dass die Überlebens-​ und Heilungs­chancen von Pati­en­tinnen und Pati­enten besser sind, wenn die Zentren Routine und Erfah­rung besitzen: nicht nur gene­rell bei Trans­plan­ta­tionen, sondern auch speziell bei Herz­trans­plan­ta­tionen. Damit diese plan­baren komplexen Eingriffe künftig nur an Stand­orten mit entspre­chender Exper­tise vorge­nommen werden, legte der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) in seiner heutigen Sitzung die Leis­tungs­menge als soge­nannte Mindest­menge fest: Für Herz­trans­plan­ta­tionen gilt ab 2026 eine jähr­liche Mindest­menge von 10 pro Kran­ken­haus­standort. Nur Stand­orte, die die Mindest­menge nach ihrer in 2025 abzu­ge­benden Prognose voraus­sicht­lich errei­chen oder über eine Ausnah­me­ge­neh­mi­gung des jewei­ligen Bundes­landes verfügen, dürfen dann grund­sätz­lich noch Herz­trans­plan­ta­tionen erbringen. Für die Jahre 2024 und 2025 gilt eine Über­gangs­re­ge­lung.

Karin Maag, unpar­tei­isches Mitglied des G-BA und Vorsit­zende des Unter­aus­schusses Quali­täts­si­che­rung: „Die neue Mindest­menge für Herz­trans­plan­ta­tionen ist im Inter­esse der Pati­en­tinnen und Pati­enten. Je größer die Erfah­rung der Klinik, desto höher ist die Wahr­schein­lich­keit, dass der schwere Eingriff über­lebt wird und das Spen­der­herz seine Funk­tion aufnimmt. Ich bin mir sicher, dass Struk­tur­an­for­de­rungen auch in diesem Bereich die so wich­tige Behand­lungs­rou­tine nicht ersetzen können. Ange­sichts der wirt­schaft­li­chen Auswir­kung von Mindest­mengen auf Kliniken wird vom G-BA jedoch auch genau­es­tens geprüft, ob sie wirk­lich notwendig sind. Aufgrund der Studi­en­lage und im Sinne einer quali­täts­ge­si­cherten Versor­gung konnte das für Herz­trans­plan­ta­tionen eindeutig bejaht werden. Die Leis­tungs­menge von 10 ist ange­messen, um das Ziel einer Stand­ort­kon­zen­tra­tion zu beför­dern, ohne die flächen­de­ckende Versor­gung zu gefährden. Ob eine Mindest­menge auch für die chir­ur­gi­sche Behand­lung von Magen­krebs notwendig ist, wird der G-BA nun eben­falls prüfen. Die entspre­chenden Bera­tungen haben wir heute einge­leitet.“

Herz­trans­plan­ta­tionen sind plan­bare Opera­tionen

Die Trans­plan­ta­tion eines Herzens ist das letzte thera­peu­ti­sche Mittel bei der Behand­lung einer schweren Herz­schwäche (Herz­in­suf­fi­zienz). Das erkrankte Herz ist nicht mehr in der Lage, Blut in ausrei­chender Menge in die Lungen und in den großen Körper­kreis­lauf zu pumpen. Auch wenn eine Herz­trans­plan­ta­tion nach erfolg­rei­cher Vermitt­lung eines Spen­der­or­gans zeit­lich drin­gend ist, ist sie kein „Notfall“. Die Pati­entin oder der Patient wird in der Regel länger­fristig auf die Trans­plan­ta­tion vorbe­reitet.

Routi­niertes Klinik­team führt zu besseren Behand­lungs­er­geb­nissen

Für den Erfolg einer Herz­trans­plan­ta­tion ist entschei­dend, dass ein erfah­renes und inter­dis­zi­plinär zusam­men­ge­setztes Team routi­niert zusam­men­ar­beitet. Denn sie ist äußerst aufwendig, tech­nisch höchst anspruchs­voll und kompli­ka­ti­ons­trächtig. Es werden inten­siv­me­di­zi­ni­sche, kardio­lo­gi­sche und immu­no­lo­gi­sche Leis­tungen benö­tigt. Aus diesem Grund sind auch die Klinik­stand­orte der Bezugs­punkt der neuen Mindest­menge und nicht etwa nur die Opera­teurin oder der Opera­teur.

Konzen­tra­tion auf erfah­rene Stand­orte

In Deutsch­land wurden im Jahr 2021 bzw. 2022 an 21 bzw. 18 Kran­ken­haus­stand­orten Herz­trans­plan­ta­tionen vorge­nommen. Mit der neuen Mindest­menge von 10 pro Jahr verbleiben voraus­sicht­lich mindes­tens 12 Kran­ken­haus­stand­orte, die die Herz­trans­plan­ta­tionen weiterhin anbieten dürfen. Für die Pati­en­tinnen und Pati­enten verlän­gert sich die durch­schnitt­liche Fahrt­zeit auf 49 Minuten und die durch­schnitt­liche Wegstrecke auf 77 km. Bei einer höheren Mindest­menge wäre die Zentra­li­sie­rung des Leis­tungs­an­ge­bots noch stärker, aller­dings würden damit mögli­cher­weise Nach­teile durch entste­hende Transport-​ und Verle­gungs­ri­siken einher­gehen und sich Wegstre­cken für die Vor- und Nach­sorge sowie für Ange­hö­ri­gen­be­suche zu stark verlän­gern.

Inkraft­treten und Über­gangs­re­ge­lungen

Die Ände­rungen der Mindest­men­gen­re­ge­lungen treten nach Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Für die Kran­ken­häuser greift dann zuerst noch eine Über­gangs­re­ge­lung: Erst für das Kalen­der­jahr 2026 hängt die Leis­tungs­be­rech­ti­gung davon ab, ob die neue Mindest­menge voraus­sicht­lich erfüllt wird. Kran­ken­haus­träger müssen für das Kalen­der­jahr 2026 spätes­tens bis zum 7. August 2025 eine posi­tive Prognose, dass die Mindest­menge im Jahr 2026 erfüllt werde, gegen­über den Landes­ver­bänden der Kran­ken­kassen und Ersatz­kassen belegen. Die Landes­be­hörden können für eine Klinik eine Ausnah­me­ge­neh­mi­gung erteilen, wenn die flächen­de­ckende Versor­gung gefährdet sein könnte. Die Kran­ken­kassen müssen diesem Vorgehen aber zustimmen. 

Hinter­grund: Mindest­mengen für plan­bare statio­näre Leis­tungen

Der G-BA ist gesetz­lich beauf­tragt, plan­bare Leis­tungen zu benennen, bei denen ein Zusam­men­hang zwischen der Häufig­keit von Behand­lungen und der Qualität der Versor­gung besteht. Für diese Leis­tungen legt er Mindest­mengen je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Kran­ken­hauses fest. Ausführ­liche Infor­ma­tionen sind auf der Website des G-BA zu finden: Mindest­mengen für plan­bare medi­zi­ni­sche Leis­tungen


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