Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

PET; PET/CT: Weitere Einsatz­be­reiche bei aggres­siven Non-​Hodgkin-Lymphomen werden Kassen­leis­tung

Berlin, 20. März 2025 – Bei aggres­siven Non-​Hodgkin-Lymphomen handelt es sich um eine Krebs­er­kran­kung des lympha­ti­schen Systems. Die Behand­lung ist hoch komplex und richtet sich nach dem jewei­ligen Erkran­kungs­sta­dium. Um die Thera­pie­ent­schei­dungen zu verbes­sern, erwei­terte der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) die Einsatz­mög­lich­keiten der Posi­tro­nen­emis­si­ons­to­mo­gra­phie (PET) bzw. PET in Kombi­na­tion mit einer Compu­ter­to­mo­gra­phie (CT) als ambu­lante und statio­näre Leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung.

Dr. med. Bern­hard van Treeck, unpar­tei­isches Mitglied des G-BA und Vorsit­zender des beschluss­vor­be­rei­tenden Unter­aus­schusses Metho­den­be­wer­tung dazu: „Die Entschei­dung des G-BA beruht auf der aktu­ellen Studi­en­lage, die den medi­zi­ni­schen Nutzen einer Stadi­en­be­stim­mung, das soge­nannte Staging, auch im Erkran­kungs­ver­lauf als hinrei­chend belegt ansieht. Bisher ist die PET; PET/CT bei aggres­siven Non-​Hodgkin-Lymphomen nur dann eine Kassen­leis­tung, wenn vor Behand­lungs­be­ginn das Erkran­kungs­sta­dium ermit­telt werden soll.“

Einsatz der PET; PET/CT bei aggres­siven Non-​Hodgkin-Lymphomen

Die PET; PET/CT kann künftig einge­setzt werden

  • bei Staging-​Untersuchungen bei aggres­siven Non-​Hodgkin-Lymphomen und
  • bei Verdacht auf Trans­for­ma­tion aus einem folli­ku­lären Lymphom bei unklaren Ergeb­nissen der bild­ge­benden Stan­dard­dia­gnostik bezüg­lich der bevor­zugt zu biop­sie­renden Läsion.

Ausge­nommen hiervon ist der Einsatz der PET in der Routine-​Nachsorge von Pati­en­tinnen und Pati­enten ohne begrün­deten Verdacht auf ein Rezidiv.

Die PET ist ein bild­ge­bendes diagnos­ti­sches Verfahren der Nukle­ar­me­dizin, mit dem stoff­wech­sel­ak­tive Gewebe im Körper – zu denen auch bestimmte Tumoren gehören – darge­stellt werden können. PET-​Aufnahmen können mit anderen bild­ge­benden Verfahren abge­gli­chen oder mit der Compu­ter­to­mo­gra­phie fusio­niert werden (PET/CT), um die Lage der Befunde noch besser bestimmen zu können.

Inkraft­treten

Die Beschlüsse werden dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und treten nach Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Die PET; PET/CT kann als vertrags­ärzt­liche Leis­tung erbracht und abge­rechnet werden, wenn der Bewer­tungs­aus­schuss der Ärzte und Kran­ken­kassen die Vergü­tungs­zif­fern im Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab fest­ge­legt hat.

Hinter­grund: Metho­den­be­wer­tung

In einem struk­tu­rierten Bewer­tungs­ver­fahren über­prüft der G-BA auf Basis der verfüg­baren Studi­en­lage, ob Methoden oder Leis­tungen für eine ausrei­chende, zweck­mä­ßige und wirt­schaft­liche Versor­gung der Versi­cherten unter Berück­sich­ti­gung des allge­mein aner­kannten Standes der medi­zi­ni­schen Erkennt­nisse in der vertrags­ärzt­li­chen und/oder statio­nären Versor­gung erfor­der­lich sind.

Weiter­ge­hende Infor­ma­tionen: Bewer­tung neuer Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden für die ambu­lante und/oder statio­näre Versor­gung.


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