G-BA erweitert das gestufte System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern
Berlin, 20. November 2025 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Regelungen für das gestufte System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern erweitert: Neben den drei etablierten Stufen der Notfallversorgung (Basis, erweitert und umfassend) gibt es zukünftig auch eine Stufe der „Nicht-Teilnahme“. Werden die Mindestvorgaben dieser neuen Stufe erfüllt, nimmt der Standort zwar an der Notfallversorgung teil, ohne aber einer der drei qualifizierten Notfallstufen (Basis, erweitert, umfassend) zugeordnet zu sein. Krankenhäuser, die die Anforderungen der neuen Stufe nicht erfüllen, werden der „Nicht-Teilnahme“ zugeordnet und müssen zukünftig mit Abschlägen rechnen. Neben diesen Änderungen präzisierte der G-BA einige Mindestvorgaben zu Strukturen, Fachpersonal und Ausstattung, da es hier in der Anwendung immer wieder zu Unklarheiten gekommen ist.
Dazu Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Bedarfsplanung: „Das gestufte System der Notfallversorgung dient der differenzierten Finanzierung der notwendigen Vorhaltungen in der Notfallversorgung. Mit der neuen Stufe der Nicht-Teilnahme wird jetzt klar geregelt, welche Häuser nicht an der Notfallversorgung teilnehmen und daher Abschläge zahlen müssen. Diese klare Differenzierung schafft zusätzliche Transparenz und hilft somit auch den Patientinnen und Patienten. Denn gerade auch im Notfall müssen sie sich darauf verlassen können, dass das Krankenhaus, in das sie gebracht werden, die notwendige – im Zweifelsfall ja lebensrettende – medizinische Versorgung gewährleisten kann. Nur wenn ein Krankenhaus über intensivmedizinische Kapazitäten sowie Bilddiagnostik verfügt und ärztliches und pflegerisches Fachpersonal jederzeit vor Ort verfügbar ist, kann man meiner Meinung nach von einem Notfallversorger sprechen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Fehlen diese Voraussetzungen, kann ein solches Krankenhaus nicht an der Notfallversorgung teilnehmen. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber geplante Notfallreform begrüße ich es, dass die neuen Integrierten Notfallzentren nur an Kliniken mit einer Notfallstufe eingerichtet werden sollen.“
Neue Stufe der Nicht-Teilnahme im System
Neugefasst hat der G-BA in den Regelungen eine eigene Stufe der Nicht-Teilnahme. Dieser Stufe wird ein Krankenhaus zugeordnet, wenn es bestimmte Mindestvorgaben nicht vollständig erfüllt. Zu diesen Mindestvorgaben gehört beispielsweise:
- Entweder das Vorhalten einer Kombination von Fachabteilungen aus den Bereichen der Chirurgie und der Inneren Medizin, oder
- eine spezielle eigenständige Fachabteilung wie beispielsweise Augenheilkunde oder Dermatologie, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags eigenständig Notfälle aus ihrem Fachgebiet versorgen kann.
Erforderlich ist zudem angestelltes und jederzeit vor Ort verfügbares ärztliches und pflegerisches Personal für die Notfallversorgung. Jederzeit verfügbar muss auch eine Labor- und Bilddiagnostik sein.
Werden die Mindestvorgaben dieser neuen Stufe erfüllt, nimmt der Standort an der Notfallversorgung teil, ohne aber einer der drei qualifizierten Notfallstufen (Basis, erweitert, umfassend) zugeordnet zu sein.
Stufensystem ist Grundlage für Zu- und Abschläge
Das neue System der Notfallstrukturen dient als Grundlage für die Vertragspartner auf Bundesebene, um Zu- und Abschläge für die Teilnahme sowie Nicht-Teilnahme an der Notfallversorgung zu vereinbaren. Vertragspartner sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.; der G-BA gehört nicht dazu.
Inkrafttreten und Hintergrund
Die aktuelle Änderung der Richtlinie des G-BA tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und anschließender Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Erstmals hatte der G-BA entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabe im Jahr 2018 ein gestuftes System von Notfallstrukturen an Krankenhäusern definiert (§ 136c Absatz 4 SGB V). Ziel ist es, basierend auf personellen und medizinisch-technischen Anforderungen eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige stationäre Notfallversorgung zu gewährleisten. Die aktuellen Änderungen gehen unter anderem auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Frühjahr 2025 zurück. Das Gericht hatte kritisiert, dass in den Regelungen die Nicht-Teilnahme an der Notfallversorgung nur indirekt und nicht als eigene Stufe definiert war.
Mehr zum Thema Notfallstrukturen in Krankenhäusern auf der G-BA-Website.