G-BA: Über therapiegerechtes Verhalten können Patient und Arzt nur gemeinsam entscheiden
Siegburg/Berlin, 21. Dezember 2007 – Eine Bescheinigung des Arztes wird künftig darüber Auskunft geben, dass sich Arzt und Patient über die weitere Therapie verständigt haben und ein vom Gesetzgeber gefordertes therapiegerechtes Verhalten des Patienten vorliegt. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Köln. Der G-BA erfüllt damit den gesetzlichen Auftrag, im Zusammenhang mit der sogenannten Chronikerregelung und der Absenkung der Belastungsgrenze für chronisch Kranke, Regelungen im Hinblick auf therapiegerechtes Verhalten als Voraussetzung für diese Absenkung zu treffen.
„Eine rechtssichere Festlegung dessen, was therapiegerechtes Verhalten ist, kann nur auf der Grundlage einer gemeinsam getroffenen Vereinbarung über eine Therapie zwischen Arzt und Patient erfolgen“, sagte der Vorsitzende des G-BA, Dr. Rainer Hess.
Das Ausstellen der Bescheinigung, dass die Voraussetzungen zur Reduktion der Belastungsgrenze erfüllt sind, darf laut G-BA-Beschluss nur verweigert werden, wenn keine chronische Krankheit vorliegt oder der Patient ausdrücklich erklärt, sich entgegen der gemeinsamen Verständigung verhalten zu haben und dies auch weiterhin zu tun gedenkt. Ausgenommen von der Notwendigkeit der Feststellung des therapiegerechten Verhaltens sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Versicherte, bei denen eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt und Versicherte, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) vom mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vorliegt.
Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstext sowie Beschlusserläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/8/.
Hintergrund
Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei den übrigen Versicherten beträgt die Belastungsgrenze zwei Prozent. Die Dauerbehandlung wegen einer schwerwiegenden Krankheit ist gegenüber der Krankenkasse des Versicherten zu belegen und die weitere Dauer der Behandlung der schwerwiegenden Krankheit gegenüber der Krankenkasse des Versicherten jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen. Die hierzu erforderliche Bescheinigung darf vom behandelnden Arzt nur ausgestellt werden, wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt. Diese Regelung gilt nicht für Versicherte, denen das Erfüllen der Voraussetzungen nach Satz 7 „nicht zumutbar“ ist. Der G-BA hat den Auftrag, „das Nähere“ in seinen Richtlinien zu regeln.
In der Gesetzesbegründung heißt es erläuternd, dass der Arzt die geeignete Therapie bestimme und dass auf diese Weise sichergestellt werde, dass von der verminderten Belastungsgrenze nicht profitieren solle, wer den eigenen Heilungserfolg gefährde. Ein therapiegerechtes Verhalten diene der Sicherung des Heilungserfolges.