Pressemitteilung | Qualitätssicherung

G-BA: Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Bauchaortenaneurysma im Krankenhaus wird verbessert

Siegburg/Berlin, 14. März 2008 – Die stationäre Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten, die sich einer planbaren Operation ihres Bauchaortenaneurysmas unterziehen, darf künftig nur noch in Einrichtungen erfolgen, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Siegburg. Bei einem Bauchaortenaneurysma (BAA) handelt es sich um eine Aussackung der Hauptschlagader (Aorta) im Bauchraum. Wenn diese einreißt, besteht für die betroffenen Patientinnen und Patienten Lebensgefahr. In Deutschland gibt es pro Jahr rund 12.000 Krankenhausfälle mit der Hauptdiagnose BAA.

Hintergrund:

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Maßnahmen der Qualitätssicherung für die Krankenhäuser zu beschließen, die für die Versorgung von GKV-Patienten zugelassenen sind (§ 137 SGB V). Auf diesem Wege sollen die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität von Krankenhausbehandlungen gesichert und verbessert werden. Hierzu können Mindestanforderungen an die Strukturqualität von Krankenhäusern festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit bestimmte Leistungen weiterhin erbracht werden dürfen (§137 SGB V Satz 3 Nr. 2). Die entsprechenden Beschlüsse des G-BA sind für alle Leistungsanbieter verbindlich.

Die Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung steht im Internet auf der Seite: http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/38/.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Qualitätssicherungsvereinbarung zum Bauchaortenaneurysma