Pressemitteilung | Methodenbewertung

PET beim kleinzelligen Lungenkarzinom bleibt bis auf bestimmte Ausnahmen GKV-Leistung im Krankenhaus

Siegburg/Berlin, 14. März 2008 – Die Positronenemissionstomograhie (PET, PET/CT) zur Diagnostik des kleinzelligen Lungenkarzinoms bleibt im Krankenhaus bis auf bestimmte Einschränkungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Ausgenommen sind spezielle Indikationen, bei denen der Einsatz dieser Methode keinen Nutzenbeleg erbracht hat. Das teilte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Freitag in Berlin mit.

Dem Beschluss zufolge ist die PET-Diagnostik, ein bildgebendes diagnostisches Verfahren, insbesondere für die Bestimmung des Tumorstadiums und für das Aufspüren von Metastasen erforderlich und bleibt daher auch künftig Bestandteil des GKV-Leistungskataloges. Hingegen besteht keine Leistungspflicht bei Patientinnen und Patienten, bei denen bereits vor dem Einsatz der PET-Technik festgestellt worden ist, dass eine Therapie mit dem Ziel einer Heilung nicht mehr verfolgt werden kann.

Für den Nachweis bei einem begründeten Verdacht auf ein so genanntes Rezidiv („Rückkehr“ des Tumors) eines kleinzelligen Lungenkarzinoms ist die PET-Diagnostik ebenfalls nicht erforderlich und daher auch nicht mehr Leistung der GKV im Rahmen der Krankenhausbehandlung. Ausgenommen von diesem Ausschluss aus der Leistungspflicht ist die Anwendung der PET-Technik in Einzelfällen für den Nachweis bei einem begründetem Verdacht auf ein Rezidiv, bei denen durch andere bildgebende Diagnose-Verfahren ein lokales oder systemisches Rezidiv nicht gesichert, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann.

Ursache für ein Rezidiv ist meist eine unvollständige Entfernung des Tumors, die nach einiger Zeit zu einem erneuten Auftreten der Krankheit führen kann. Patientinnen und Patienten, die in fünf Jahren nach der Behandlung eines Tumors kein Rezidiv erfahren, gelten im Allgemeinen als geheilt. Einige Tumore können aber auch nach längerer Zeit ein Rezidiv verursachen.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung in Kraft. Der Beschlusstext wird in Kürze im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht.
http://www.g-ba.de/informationen


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung (Positronenemissionstomographie beim kleinzelligen Lungenkarzinom)