Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

Wer Sonden­nah­rung braucht, bekommt sie auch

Sieg­burg, 20. April 2005 - Mit aller Entschie­den­heit weist der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) die halt­losen Vorwürfe der „Bild am Sonntag“ vom 17. April 2005 zurück, behin­derte Kinder bekämen zukünftig aufgrund der Neure­ge­lung des G-BA nicht mehr die notwen­dige Sonden­nah­rung.

„Auf unver­ant­wort­liche Weise werden hier die Eltern von behin­derten Kindern verun­si­chert. Hätte der Autor dieses Arti­kels bei uns nach­ge­fragt, wäre ihm klar geworden, dass Kinder wie Laura nach der Neure­ge­lung einen Anspruch auf Sonden­nah­rung haben. Das ist ein beson­ders schlimmes Beispiel dafür, dass Jour­na­listen zugunsten der reiße­ri­schen Schlag­zeile ihre Sorg­falts­pflicht verletzten“, so Rainer Hess, Vorsit­zender des   G-BA, gestern in Sieg­burg. „Kinder, die aufgrund neuro­lo­gi­scher Erkran­kungen schwere Schluck­stö­rungen haben und mit einer Sonde versorgt sind, werden selbst­ver­ständ­lich in der Richt­linie berück­sich­tigt. Hier haben auch die Pati­en­ten­ver­treter im G-BA zuge­stimmt. Alle Kranken, die aus medi­zi­ni­schen Gründen auf Sonden­nah­rung ange­wiesen sind, werden diese auch weiterhin bezahlt bekommen. Die von uns beschlos­senen Rege­lungen, die zurzeit dem Minis­te­rium für Gesund­heit und Soziale Siche­rung zur Prüfung vorliegen, können auf unserer Inter­net­seite nach­ge­lesen werden.“

Der G-BA hat die Richt­linie für die Erstat­tungs­fä­hig­keit künst­li­cher Ernäh­rung auf der Grund­lage der neuesten wissen­schaft­li­chen Erkennt­nisse verab­schiedet. Vor der Beschluss­fas­sung hatten auch die Verbände, die sich jetzt mit unsach­li­cher und pole­mi­scher Kritik zu Wort melden, mehr­mals die Gele­gen­heit, ihre Argu­mente einzu­bringen.

„Mit der neuen Rege­lung soll auch erreicht werden, dass Pati­enten, die ausrei­chend natür­liche Nahrung aufnehmen können, nicht künst­lich ernährt werden. Es kann nicht sein, dass alten Menschen PEG-​Sonden gelegt werden, obwohl sie mit entspre­chender Hilfe, der nötigen Geduld und Zuwen­dung selber essen könnten“, so Hess weiter.

In der Richt­linie werden die verord­nungs­fä­higen Produkte defi­niert und allge­meine Krank­heits­bilder, bei denen Ente­rale Ernäh­rung gene­rell verord­nungs­fähig ist – wie beispiels­weise schwere Schluck­stö­rungen - aufge­führt. Darüber hinaus werden Erkran­kungen aufge­listet, bei denen Ente­rale Ernäh­rung medi­zi­nisch notwendig ist. Für seltene Erkran­kungen, die in der Richt­linie nicht aufge­führt werden können, gibt es eine Öffnungs­klausel.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Arzneimittel-​Richtlinien/ Kapitel E (Ente­rale Ernäh­rung) - Ersatz­vor­nahme des BMGS