Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Inten­siv­pflege in Peri­na­tal­zen­tren: Melde­pflicht bei Abwei­chen von Perso­nal­an­for­de­rungen

Berlin, 16. Februar 2017– Peri­na­tal­zen­tren, die die Anfor­de­rungen an die pfle­ge­ri­sche Versor­gung auf ihrer Inten­siv­sta­tion nicht erfüllen, sind verpflichtet, dies – unter Angabe der konkreten Gründe – dem Gemein­samen Bundes­aus­schuss (G-BA) unver­züg­lich mitzu­teilen. Einen entspre­chenden Beschluss hat der G-BA zur Ände­rung der Qualitätssicherungs-​Richtlinie Früh- und Reif­ge­bo­rene (QFR-RL) gefasst.

Durch die Melde­pflicht der Peri­na­tal­zen­tren will der G-BA sicher­stellen, dass er als Norm­geber über etwaige Probleme bei der Umset­zung der Vorgaben der QFR-RL infor­miert ist und der tatsäch­liche Umset­zungs­grad trans­pa­rent wird.

Teilt ein Peri­na­tal­zen­trum dem G-BA mit, dass die Anfor­de­rungen an die pfle­ge­ri­sche Versor­gung nicht erfüllt werden können, werden mit dem Kran­ken­haus auf Landes­ebene konkrete Schritte und Maßnahmen zur schnellst­mög­li­chen Erfül­lung der Perso­nal­vor­gaben verein­bart. Weitere Einzel­heiten zu diesen zwin­gend vorzu­neh­menden Fest­le­gungen beschließt der G-BA bis spätes­tens 31. Mai 2017.

Der heutige Beschluss zur Ände­rung der Qualitätssicherungs-​Richtlinie für Früh- und Reif­ge­bo­rene wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach vorlie­gender Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Mit Inkraft­treten des Beschlusses sind Peri­na­tal­zen­tren dann verpflichtet, dem G-BA ein Abwei­chen von den Anfor­de­rungen an die pfle­ge­ri­sche Versor­gung unver­züg­lich mitzu­teilen.

Hinter­grund – Pfle­ge­ri­sche Versor­gung in Peri­na­tal­zen­tren

Der G-BA hat den gesetz­li­chen Auftrag, Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung für Kran­ken­häuser zu beschließen. In diesem Zusam­men­hang entwi­ckelt der G-BA unter anderem Konzepte, in denen Mindest­an­for­de­rungen an die Struktur-​, Prozess-​ und Ergeb­nis­qua­lität im Rahmen spezi­eller diagnos­ti­scher und thera­peu­ti­scher Leis­tungen fest­ge­legt werden. Ziel der Struk­tur­qua­li­täts­kon­zepte ist es, an zentralen Stellen quali­tativ hoch­wer­tige struk­tu­relle Voraus­set­zungen für die medi­zi­ni­sche Versor­gung zu schaffen.

Bei der Versor­gung von Früh­ge­bo­renen und Reif­ge­bo­renen mit beson­deren Risiken werden in der QFR-RL des G-BA vier Versor­gungs­stufen unter­schieden: Peri­na­tal­zen­tren Level 1 und 2, Peri­na­taler Schwer­punkt und Geburts­klinik.

Die Anlage 2 der QFR-RL legt unter anderem die Anfor­de­rungen an die pfle­ge­ri­sche Versor­gung von Früh­ge­bo­renen mit einem Geburts­ge­wicht unter 1500 Gramm fest. Auf der neona­to­lo­gi­schen Inten­siv­sta­tion eines Peri­na­tal­zen­trums muss jeder­zeit mindes­tens eine Kinder­kran­ken­pfle­gerin oder ein -​krankenpfleger je inten­siv­pflich­tigem Früh­ge­bo­renen mit einem Geburts­ge­wicht von unter 1500 Gramm verfügbar sein. Bei inten­siv­über­wa­chungs­pflich­tigen Früh­ge­bo­renen gilt ein Schlüssel von eins zu zwei. Zudem müssen 40 Prozent der Pfle­ge­kräfte auf neona­to­lo­gi­schen Inten­siv­sta­tionen (Level 1-​Zentren) Kinder­kran­ken­pfle­ge­kräfte sein, die die Fach­wei­ter­bil­dung „pädia­tri­sche Inten­siv­pflege“ absol­viert haben. In Level 2-​Zentren ist ein Anteil von 30 Prozent vorge­sehen.

Der G-BA hat am 15. Dezember 2016 beschlossen, dass Peri­na­tal­zen­tren, die dem G-BA mitge­teilt haben, dass sie die Anfor­de­rungen an die Vorgaben des Pfle­ge­per­so­nals nicht erfüllen, längs­tens bis zum 31. Dezember 2019 von diesen abwei­chen dürfen, wenn sie konkrete Schritte und Maßnahmen zur Erfül­lung der Perso­nal­vor­gaben auf Landes­ebene verein­baren. Der Beschluss ist derzeit noch nicht in Kraft getreten. Voraus­set­zung ist die Nicht­be­an­stan­dung des BMG und die Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Qualitätssicherungs-​Richtlinie Früh- und Reif­ge­bo­rene: Ände­rung Ziffer I.2.2 und II.2.2 der Anlage 2