Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Nutzen der Laser­in­du­zierten Inter­s­ti­ti­ellen Ther­mo­the­rapie (LITT) nicht belegt

Sieg­burg, 19. Oktober 2005 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat die Laser­in­du­zierte Inter­s­ti­ti­elle Ther­mo­the­rapie (LITT) für den vertrags­ärzt­li­chen Bereich als nicht aner­kannte Behand­lungs­me­thode einge­stuft. Somit kann diese relativ junge Methode auch weiterhin nicht als ambu­lante GKV-​Leistung erbracht werden. Einen entspre­chenden Beschluss fasste der G-BA gestern.

Die LITT gehört zu den so genannten lokal abla­tiven Verfahren, die durch eine lokale Zerstö­rung von Gewebe krank­hafte Prozesse stoppen sollen. Die lokale Zerstö­rung von Tumoren erfolgt dabei mit Hilfe eines in den Tumor über einen Licht­leiter einge­brachten Laser­strahls. Bisher wurde diese Methode vor allem bei Leber­tu­moren und Leber­me­ta­stasen erprobt.

Der G-BA ist bei der Über­prü­fung dieser Methode nach umfas­sender Recherche, Auswer­tung der inter­na­tio­nalen wissen­schaft­li­chen Lite­ratur und Einbe­zie­hung aller einge­gan­genen Stel­lung­nahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass der thera­peu­ti­sche Nutzen, die medi­zi­ni­sche Notwen­dig­keit und die Wirt­schaft­lich­keit einer LITT-​Behandlung nicht belegt sind. Zudem bringt das Verfahren erheb­liche Risiken für die Pati­enten mit sich, schwer­wie­gende bis hin zu tödli­chen Kompli­ka­tionen zu erleiden. Der Beschluss wird daher von den Pati­en­ten­ver­tre­tern mit getragen.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

BUB-​Richtlinien/ Anlage B (LITT)