Pressemitteilung | Methodenbewertung

Künstliche Befruchtung: G-BA klärt Anspruch - Definition und Zählweise von Versuchen wird konkretisiert

Siegburg, 16. November 2005 – Den Anspruch gesetzlich versicherter verheirateter Paare auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zu Lasten der GKV hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gestern durch einen entsprechenden Beschluss klargestellt.

Zum einen wurde konkretisiert, was im Sinne der Richtlinie als „erfolgreicher Versuch“ einer künstlichen Befruchtung gilt, nämlich der klinische Nachweis einer Schwangerschaft, unabhängig davon, ob es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist. Allein das Herbeiführen einer Schwangerschaft ist somit ein erfolgreicher Versuch. Deren Anzahl ist nicht begrenzt. Auch die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss begrüßen diese Klarstellung.

Zum anderen stellte der Ausschuss mit seinem Beschluss die Zählweise der „erfolglosen Versuche“ klar – also der Maßnahmen, die nicht zu einer Schwangerschaft geführt haben. Demnach besteht kein Anspruch auf weitere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, wenn eine bestimmte, von der jeweiligen Methode abhängige Höchstzahl von erfolglosen Versuchen erreicht ist, und zwar unabhängig davon, ob die Versuche unmittelbar hintereinander erfolgten. Hier hat es in der Vergangenheit immer wieder Unsicherheiten gegeben. Ist beispielsweise die Intracytoplasmatische Spermieninjektion die Methode der Wahl, bei der ein einzelnes Spermium mit einer Mikropipette aufgenommen und in das Cytoplasma der Eizelle injiziert wird, ist die Höchstzahl der erfolglosen Versuche auf drei festgelegt. Nach Geburt eines Kindes besteht erneuter Anspruch auf die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung inklusive der Höchstzahl an erfolglosen Versuchen.

Zum Hintergrund:

Gesetzlich versicherte verheiratete Paare haben einen Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der Krankenkassen (§ 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wenn nach Auffassung des behandelnden Arztes hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese besteht laut Gesetz dann, wenn eine bestimmte Anzahl von erfolglosen Versuchen nicht überschritten wird. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der G-BA in seinen Richtlinien.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinien über künstliche Befruchtung (Behandlungsplan)