Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Verglei­chende externe Quali­täts­si­che­rung nun auch in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung - Gemein­samer Bundes­aus­schuss beschließt die Qualitätssicherungs-​Richtlinie Dialyse

Sieg­burg, 21. Dezember 2005 – Mit seinem gest­rigen Beschluss einer Qualitätssicherungs-​Richtlinie Dialyse hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) den Einstieg in die verglei­chende externe Quali­täts­si­che­rung nun auch in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung vorge­nommen. Ziel ist die Quali­täts­si­che­rung und –verbes­se­rung der Behand­lung von Dialy­se­pa­ti­enten.

In der Richt­linie werden zwei der im Gesetz vorge­se­henen Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung in der ambu­lanten Versor­gung sinn­voll mitein­ander verzahnt: Die Rege­lung der Krite­rien zur Quali­täts­be­ur­tei­lung der Dialyse-​Behandlung sowie Einzel­heiten zu den von den Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gungen vorzu­neh­menden Stich­pro­ben­prü­fungen einer­seits und die Verpflich­tung zur Betei­li­gung an einrich­tungs­über­grei­fenden Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung ande­rer­seits. Damit werden die Daten der externen Quali­täts­si­che­rung doppelt genutzt. Diese bestehen aus zentralen und zusätz­li­chen Para­me­tern, die nach einheit­li­chen Vorgaben ausge­wertet werden, und die den syste­ma­ti­schen Vergleich der Behand­lungs­qua­lität in Form von so genannten Benchmarking-​Berichten ermög­li­chen. Diese wiederum stellen einen wert­vollen Input für das interne Quali­täts­ma­nage­ment dar. Es werden dieje­nigen Daten pseud­ony­mi­siert erhoben und elek­tro­nisch doku­men­tiert, die bei einer Dialy­se­be­hand­lung ohnehin anfallen.

Insge­samt stellt das Verfahren sicher, dass die Dialyse-​Einrichtungen aufgrund einer zeit­nahen Rück­mel­dung ihrer Ergeb­nisse die Pati­en­ten­ver­sor­gung zügig opti­mieren können. Die im G-BA mitbe­ra­tenden Pati­en­ten­ver­treter haben den Beschluss insge­samt begrüßt.

Gründe für die Erar­bei­tung einer Qualitätssicherungs-​Richtlinie Dialyse sind die Schwere der Erkran­kung und die damit einher­ge­hende Belas­tung und Beein­träch­ti­gung der an einer termi­nalen Nieren­in­suf­fi­zienz erkrankten Pati­enten, die mit einer adäquaten Behand­lung ange­messen gesenkt werden können. Darüber hinaus erfolgte 2002 eine Umstel­lung auf eine pauscha­lierte Vergü­tung und es liegen geeig­nete Mess­größen zur Erfas­sung der Behand­lungs­qua­lität sowie in diesem Fall sogar inter­na­tio­nale Vorgaben für Grenz­werte vor.

 Für die Behand­lung von derzeit 60 000 Pati­enten in Deutsch­land stehen rund 1000 ambu­lante Dialyse-​Einrichtungen zur Verfü­gung. Jähr­lich werden rund 15 000 Pati­enten dialy­se­pflichtig. Die Behand­lung wird bei dem am häufigsten ange­wandten Verfahren, der Hämo­dia­lyse, in der Regel drei- bis viermal pro Woche durch­ge­führt.

Zum Hinter­grund:

Vertrags­ärzte sind nach § 135a Abs. 2 Nr. 1 SGB V verpflichtet, sich an einrich­tungs­über­grei­fenden Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung zu betei­ligen. Diese soll der G-BA durch Richt­li­nien bestimmen. Nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB V prüfen die Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gungen die Qualität der in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung erbrachten Leis­tungen im Einzel­fall durch Stich­proben. Der G-BA entwi­ckelt dies­be­züg­lich in Richt­li­nien Krite­rien zur Quali­täts­be­ur­tei­lung in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung sowie Auswahl, Umfang und Verfahren der Stich­pro­ben­prü­fungen.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung nach der Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.


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