Pressemitteilung | Arzneimittel

Kosten-Nutzen-Bewertung: G-BA passt Verfahrensordnung an

Siegburg/Berlin, 16. Juli 2009 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin eine Ergänzung seiner Verfahrensordnung beschlossen, um künftig auch die Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Arzneimitteln umsetzen zu können. Mit dem Beschluss trägt der G-BA einem Gesetzesauftrag Rechnung, der sich aus der jüngsten Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) ergeben hat.

Seit dem GKV-WSG kann der G-BA das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) neben der Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln auch mit einer Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses beauftragen. Eine solche Bewertung kann dann Grundlage für die Festsetzung eines Höchstbetrages durch den GKV-Spitzenverband für nicht-festbetragsfähige Arzneimittel sein. Die Neuregelung gibt dem G-BA zudem die Möglichkeit, eine Kosten-Nutzen-Bewertung in geeigneten Fällen auch als Grundlage für Beschlüsse über Verordnungseinschränkungen und Therapiehinweise umzusetzen.

„Die Änderung der Verfahrensordnung des G-BA betrifft nicht die gegenwärtige Methodendiskussion um die künftige Ausgestaltung der Kosten-Nutzen-Bewertung. Mit dem Beschluss werden vielmehr die Voraussetzungen dafür geschaffen, die Kosten-Nutzen-Bewertungen des IQWiG in die Verfahrensabläufe des G-BA angemessen einbeziehen zu können“, sagte Dr. Rainer Hess, Unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Arzneimittel.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit seiner Entscheidung die Grundlage für die Etablierung der Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geschaffen. Spätestens im Jahr 2010 könnten die ersten „echten“ Kosten-Nutzen-Bewertungen durchgeführt werden, sagte Hess. Er betonte, dass keineswegs alle auf dem Markt befindlichen Arzneimittel in Zukunft von Kosten-Nutzen-Bewertungen betroffen sein werden, sondern lediglich der Teil von Arzneimittel-Innovationen, der sich nicht in bestehende Festbetragsgruppen einordnen lasse. 

Die Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln gliedert sich in zwei Stufen: einer Nutzenbewertung und einer darauf aufbauenden Kosten-Nutzen-Bewertung. Die Nutzenbewertung dient der Feststellung, ob ein Arzneimittel einen therapeutischen Zusatznutzen im Vergleich zu anderen Arzneimitteln oder Behandlungsformen hat. Sollte ein solcher Zusatznutzen nachgewiesen sein, entscheidet der G-BA über die Einleitung eines Verfahrens zur Kosten-Nutzen-Bewertung.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden in Kürze im Internet unter www.g-ba.de veröffentlicht


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