Pressemitteilung | Methodenbewertung

Protonentherapie bei bestimmten Formen von Lungenkrebs weiterhin GKV-Leistung

Berlin, 21. Oktober 2010 – Für Patientinnen und Patienten, die an bestimmten Ausprägungen des Lungenkrebses leiden und nicht operiert werden können, steht die Protonentherapie unter Qualitätsauflagen auch weiterhin als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Krankenhaus zur Verfügung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen. Die Entscheidung betrifft das nicht-kleinzellige Lungenkarzinom (UICC-Stadien I bis III ohne Metastasenbildung) und gilt zunächst bis Ende des Jahres 2015. Dann soll erneut beraten werden.

Hingegen ist die Protonentherapie zur Behandlung des operablen nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms im Krankenhaus künftig nicht mehr Bestandteil des GKV-Leistungskataloges. Ein Nutzen der Therapie bei dieser Erkrankung wurde durch Studien bisher nicht nachgewiesen, zudem ist hierbei die Operation das etablierte Standardverfahren.

Auch zur Behandlung des fortgeschrittenen UICC-Stadiums IV (mit Metastasenbildung) einer Lungenkrebserkrankung kann die Protonentherapie zu Lasten der GKV künftig nicht mehr im Krankenhaus erbracht werden. Bei diesem Stadium der Krankheit steht die palliative Therapie im Vordergrund. Eine Anwendung der Protonentherapie ist nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht zweckmäßig.

Das nicht-kleinzellige Lungenkarzinom (NSCLC) ist eine lebensbedrohliche Erkrankung, die unbehandelt innerhalb weniger Monate zum Tode führt. Zur Behandlung einer solchen Form des Lungenkrebses kommt in erster Linie eine Operation, eine Strahlentherapie oder eine Chemotherapie alleine oder in Kombination in Frage. Die Protonentherapie ist eine spezielle Form der Strahlentherapie.

Bei der Bewertung der Protonentherapie zur Behandlung des nicht-kleinzelligen Lungenkrebses der UICC Stadien I-III ermöglichen die verfügbaren wissenschaftlichen Veröffentlichungen derzeit keine abschließende Aussage über Nutzen und Notwendigkeit der Behandlung. Da solche belastbareren wissenschaftlichen Daten aber aufgrund von Studien in absehbarer Zeit erwartet werden, hat der G-BA von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Entscheidung bis zum Vorliegen der Daten auszusetzen.

Weiterhin beschlossen wurden umfangreiche Vorgaben zur Qualitätssicherung, die bei der Durchführung der Protonentherapie im Interesse des größtmöglichen Patientennutzens berücksichtigt werden müssen. Die Vorgaben umfassen unter anderem die Qualifikation der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, die Zusammenarbeit verschiedener Ärztegruppen bei der optimalen Planung der erforderlichen Therapie sowie Nachsorgeuntersuchungen und deren Dokumentation.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden in Kürze im Internet veröffentlicht unter:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/25/


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