Pressemitteilung | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Interdisziplinäre Behandlung künftig auch bei urologischen Tumoren möglich

Berlin, 21. Dezember 2017– Patientinnen und Patienten, die an urologischen Tumoren erkrankt sind, können künftig von einem interdisziplinären ambulanten Versorgungsangebot von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) profitieren. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin gefasst.

„Von urologischen Tumoren sind große Patientengruppen betroffen, für die das Angebot einer interdisziplinär und sektorenübergreifend vernetzten Versorgung sehr hilfreich sein wird“, sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV. „Im Rahmen der ASV können bei bestimmten Fallkonstellationen zukünftig auch Spezialuntersuchungen wie PET oder PET/CT durchgeführt werden, was so in der vertragsärztlichen Versorgung bislang nicht möglich war.“

Der Beschluss zur ambulanten spezialfachärztlichen Behandlung urologischer Tumoren umfasst auch Tumoren der Prostata und Harnblase. Zum weiteren Vorgehen hat der G-BA beschlossen, Hauttumoren als nächste für die ASV in Frage kommende onkologische Erkrankung zu beraten.

Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V, dessen Neufassung mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) im Jahr 2012 in Kraft trat. Der vormals ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene Geltungsbereich wurde mit dem Gesetz auch auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt und wird derzeit zu einem neuen sektorenübergreifenden Versorgungsbereich ausgebaut.

Der G-BA hat im März 2013 die Erstfassung der ASV-Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie regelt die generellen Anforderungen an die Leistungserbringer für die Teilnahme an der ASV sowie den Zugang der Patientinnen und Patienten zu diesem Versorgungsbereich. In den Anlagen 1 und 2 der Richtlinie sind die spezifischen Regelungen für Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen konkretisiert. Die Anlage 3 regelt hochspezialisierte Leistungen; hierfür wurden bisher noch keine Beschlüsse gefasst. In den Anlagen werden die einbezogenen Erkrankungen anhand von ICD-Codes definiert. Darüber hinaus wird der Behandlungsumfang in sogenannten Appendizes festgelegt, die jeweils in zwei Bereiche unterteilt sind:

  • Im Abschnitt 1 werden die Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten sind, mit den entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) benannt und den Facharztgruppen zugeordnet, die diese abrechnen dürfen.
  • Im Abschnitt 2 sind neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aufgeführt, die zum Behandlungsumfang der ASV zählen und die bislang nicht im EBM enthalten sind.

Nach Inkrafttreten einer ASV-Indikation soll der ergänzte Bewertungsausschuss alle definierten Abschnitt-2-Leistungen in die EBM-Kapitel 50 bzw. 51 für die ASV übertragen.

Der G-BA prüft darüber hinaus jährlich den durch die regelmäßige Aktualisierung des EBM erforderlichen Anpassungsbedarf der Appendizes.

Welche Erkrankungen sind im Rahmen der ASV geregelt?

Bislang hat der G-BA in seiner Richtlinie Näheres zur interdisziplinären Behandlung im Rahmen der ASV für Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen festgelegt:

  • gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • gynäkologische Tumoren
  • Marfan-Syndrom
  • Mukoviszidose
  • pulmonale Hypertonie
  • rheumatologische Erkrankungen
  • Tuberkulose und atypische Mykobakteriose

Der G-BA hält auf seiner Website eine allgemeine Patienteninformation(PDF 52,62 kB) zur ASV zum Download bereit. Das zweiseitige Servicedokument stellt die Grundzüge der medizinischen Versorgung innerhalb der ASV dar. Es erläutert unter anderem, wie Patientinnen und Patienten Zugang zu diesem Versorgungsangebot erhalten, welche Leistungen das Angebot umfasst und wie das Behandlungsteam zusammengesetzt ist.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 3: urologische Tumoren