Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

Krankschreibungen setzen wieder eine ärztliche Untersuchung voraus – Befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Anamnese wird nicht verlängert

Berlin, 17. April 2020 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Freitag in Berlin beschlossen, dass die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegsbeschwerden am 19. April 2020 nicht verlängert wird. Damit gilt ab dem 20. April 2020 wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist und eine entsprechende Krankschreibung erhält, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Dazu erklärte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses:

„Die befristete Ausnahmereglung, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch nach einer telefonischen Befundaufnahme von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigt werden kann, diente angesichts der dynamischen und nicht abschätzbaren Entwicklungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie dazu, Vertragsarztpraxen ad hoc zu entlasten und die Gefahr der Ausbreitung des Virus zu verringern.

Die Dynamik der Neuinfektionen konnte zwischenzeitlich durch die strikten Abstands- und Hygieneregeln in allen Bereichen des täglichen Lebens – aber natürlich vor allem auch in den Arztpraxen – deutlich verlangsamt werden. Die Behelfsregelung kann deshalb ohne Gefahr einer Erhöhung des Infektionsrisikos für Patientinnen und Patienten oder Ärztinnen und Ärzte zum vorgesehenen Termin auslaufen – dies entspricht den behutsamen und strukturierten Schritten der Lockerung, die Bund und Länder jüngst beschlossen haben.

Die persönliche und unmittelbare Anamnese muss nun wieder zwingend erfolgen, um eine Krankschreibung zu erhalten. Das ist vor allem dann wichtig, wenn es um Erkrankungen geht, die nur durch persönliche ärztliche Untersuchung umfassend und präzise erkannt werden können.

Unbenommen davon gilt auch weiterhin, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.“

Hintergrund: Anamnese zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit

In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.

Anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufgenommen. Die Geltungsdauer der Sonderregelung wurde mit Beschluss vom 27. März 2020 bis zum 19. April 2020 verlängert und zudem auf eine Krankschreibungsmöglichkeit von bis zu 14 Kalendertagen erweitert.

Hinweise für Vertragsarztpraxen zur Vorgehensweise bei einem Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf ihrer Website zur Verfügung: Coronavirus – Informationen für Ärztinnen, Ärzte und Praxispersonal


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Nicht-Verlängerung der Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit