Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

G-BA setzt neue STIKO-​Empfehlung für Keuchhusten-​Impfung in der Schwan­ger­schaft um

Berlin, 14. Mai 2020 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat die neue Empfeh­lung der beim Robert Koch-​Institut (RKI) ange­sie­delten Stän­digen Impf­kom­mis­sion (STIKO) zur Impfung von Frauen in der Schwan­ger­schaft gegen Pertussis (Keuch­husten) frist­ge­recht umge­setzt. Ziel ist es, über die Impfung der Schwan­geren – möglichst zu Beginn des letzten Schwan­ger­schafts­drit­tels – eine Erkran­kung des Neuge­bo­renen zu verhin­dern, welches in den ersten Lebens­wo­chen noch nicht selbst geimpft werden kann. Nach Angaben des RKI treten in Deutsch­land bei Säug­lingen bis zum Alter von drei Monaten rund 200 Erkran­kungen jähr­lich auf, mit einem oftmals schweren Verlauf. Die bishe­rige Empfeh­lung zur Pertussis-​Impfung rich­tete sich an Frauen im gebär­fä­higen Alter. Die vom G-BA am Donnerstag in Berlin beschlos­sene Ände­rung der Schutzimpfungs-​Richtlinie beruht auf der im Epide­mio­lo­gi­schen Bulletin Nr. 13 veröf­fent­lichten Empfeh­lung der STIKO.

Zusätz­lich zur neuen Impf­emp­feh­lung für Schwan­gere hat der G-BA durch eine Ergän­zung der Schutzimpfungs-​Richtlinie klar­ge­stellt, dass auch Personen, die zum engen Freun­des­kreis zählen und dadurch Kontakt zum Neuge­bo­renen haben, neben Fami­li­en­mit­glie­dern und betreu­enden Personen einen Leis­tungs­an­spruch auf eine Pertussis-​Impfung haben.

Der Beschluss zur Ände­rung der Schutzimpfungs-​Richtlinie wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und tritt nach Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Geän­derte Empfeh­lung der STIKO zur Pertussis-​Impfung

Nach Angaben des Robert Koch-​Instituts ist Pertussis trotz hoher Impf­quoten bei Kindern welt­weit eine häufige Erkran­kung. In Deutsch­land werden jähr­lich rund 12.000 Pertussis-​Erkrankungen gemeldet. Unzu­rei­chend wahr­ge­nom­mene Auffri­schimp­fungen tragen dazu bei, dass die Erkran­kung insbe­son­dere von Erwach­senen über­tragen wird. Säug­linge sind bei einer Anste­ckung beson­ders gefährdet, da bei ihnen eine Infek­tion zu Apnoen (Atem­still­stände), Pneu­mo­nien (Lungen­ent­zün­dungen), Otitiden (Ohren­ent­zün­dungen), Enze­pha­lo­pa­thien (Funk­ti­ons­stö­rungen des Gehirns) und bedingt durch eine extreme Lympho­zy­tose (erhöhte Anzahl der Lympho­zyten) auch zu Lungen­hoch­druck führen kann. Eine Impfung ist erst ab dem Alter von zwei Monaten möglich, und erst nach zwei bis drei Impf­stoff­dosen wird ein ausrei­chender Schutz aufge­baut.

Die STIKO hatte ihre Empfeh­lung für den Zeit­punkt der Impfung aufgrund neuer Studien zur Pertussis-​spezifischen Anti­kör­per­kon­zen­tra­tion bei schwan­geren Frauen geän­dert. So wurde fest­ge­stellt, dass bei der Mehr­zahl der Frauen die Anti­kör­per­kon­zen­tra­tionen sehr niedrig waren, auch wenn sie ein bis zwei Jahre vor der Schwan­ger­schaft geimpft worden waren. Der wünschens­werte Nest­schutz für den Säug­ling in den ersten Lebens­mo­naten sei durch eine Über­tra­gung von mütter­li­chen Pertussis-​Antikörpern vor der Geburt daher sehr unwahr­schein­lich. Eine Impfung während der Schwan­ger­schaft führe dagegen zu hohen Anti­kör­per­kon­zen­tra­tionen bei der werdenden Mutter und dem Neuge­bo­renen. Säug­linge von Müttern, die in ihrer Schwan­ger­schaft eine Pertussis-​Impfung erhalten hatten, erkrankten deut­lich seltener an Pertussis als Säug­linge von Müttern, die keine Impfung während der Schwan­ger­schaft erhalten hatten.

Weitere Infor­ma­tionen zur Schutz­imp­fung gegen Pertussis stellt das RKI auf seiner Website zur Verfü­gung.

Hinter­grund: Leis­tungs­an­sprüche gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherter auf Schutz­imp­fungen

Seit dem 1. April 2007 sind Schutz­imp­fungen Pflicht­leis­tungen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV). Zuvor waren sie frei­wil­lige Satzungs­leis­tungen der Kran­ken­kassen.

Voraus­set­zung für die Aufnahme einer Schutz­imp­fung in den Leis­tungs­ka­talog der GKV ist eine Empfeh­lung der beim Robert Koch-​Institut ansäs­sigen STIKO. Auf Basis der STIKO-​Empfehlungen legt der G-BA die Einzel­heiten zur Leis­tungs­pflicht der GKV in der Schutzimpfungs-​Richtlinie fest. Entspre­chend § 20i Abs. 1 S. 5 SGB V trifft der G-BA spätes­tens zwei Monate nach Veröf­fent­li­chung der STIKO-​Empfehlung eine Entschei­dung. Die Frist zur Umset­zung der STIKO-​Empfehlung durch den G-BA beginnt mit Veröf­fent­li­chung der wissen­schaft­li­chen Begrün­dung im Epide­mio­lo­gi­schen Bulletin.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Schutzimpfungs-​Richtlinie: Umset­zung der STIKO-​Empfehlung zur Impfung gegen Pertussis in der Schwan­ger­schaft