Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Perso­nal­aus­stat­tung Psych­ia­trie und Psycho­so­matik: G-BA konkre­ti­siert Richt­linie

Berlin, 15. Oktober 2020 – Nach mehreren Hinweisen von Prak­ti­kern und aus der Fach­öf­fent­lich­keit hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) heute die Erst­fas­sung der Richt­linie über die Perso­nal­aus­stat­tung der statio­nären Einrich­tungen der Psych­ia­trie und Psycho­so­matik (PPP-RL) ange­passt. Zugleich konkre­ti­sierte er mit dem Beschluss die finan­zi­ellen Folgen für die Kran­ken­häuser, wenn die Perso­nal­vor­gaben künftig nicht einge­halten werden. Mit den Anpas­sungen der PPP-​Richtlinie berück­sich­tigt der G-BA auch die anhal­tende COVID-​19-Pandemie, die die Kran­ken­häuser in diesem Jahr vor große Heraus­for­de­rungen stellt.

Konkret wurden diese Punkte beschlossen:

  • Kran­ken­häuser müssen die Mindest­vor­gaben für die Perso­nal­aus­stat­tung in der Psycho­so­matik erst ab 2022 ermit­teln. Auch finan­zi­elle Folgen für psycho­so­ma­ti­sche Kran­ken­häuser, wenn sie die Mindest­vor­gaben zur Perso­nal­aus­stat­tung nicht einhalten, gelten erst ab 1. Januar 2022.
  • Kran­ken­häuser der Psych­ia­trie und der Psycho­so­matik, die die Mindest­vor­gaben zur Perso­nal­aus­stat­tung nicht einhalten, müssen erst ab 1. Januar 2022 mit finan­zi­ellen Folgen rechnen. Damit können die Leis­tungen auch 2021 ohne Sank­tionen erbracht werden.
  • Unver­än­dert bleibt es bei der stufen­weisen Einfüh­rung der Mindest­vor­gaben für die Perso­nal­aus­stat­tung. Diese müssen derzeit zu 85 Prozent, ab dem 1. Januar 2022 zu 90 Prozent und erst ab dem 1. Januar 2024 zu 100 Prozent erfüllt werden.
  • Für die Jahre 2022 und 2023 hat der G-BA ein gestuftes System zur Berech­nung der Höhe des Vergü­tungs­weg­falls als finan­zi­elle Folge der Nicht­er­fül­lung der Mindest­vor­gaben gere­gelt. Spätes­tens ab 31. Oktober 2023 entscheidet der G-BA über weiter­ge­hende Sank­tionen.
  • Ausge­wiesen sind nun zwei zusätz­liche Behand­lungs­be­reiche, um so auch die Zuord­nung von teil­sta­tionär betreuten Pati­en­tinnen und Pati­enten in der Psycho­so­matik für die Kran­ken­häuser zu erleich­tern.
  • Zur Berech­nung der Mindest­per­so­nal­aus­stat­tung hatte der G-BA bereits in der ersten Fassung der Richt­linie berufs­grup­pen­spe­zi­fi­sche Minu­ten­werte für die unter­schied­li­chen Behand­lungs­be­reiche fest­ge­legt. Ergänzt hat der G-BA nun die Minu­ten­werte bei der Behand­lung von Pati­en­tinnen und Pati­enten, die in psycho­so­ma­ti­schen Tages­kli­niken versorgt werden.
  • Künftig können auch Hilfs­kräfte mit entspre­chender Quali­fi­ka­tion auf die Perso­nal­aus­stat­tung von Kran­ken­häu­sern ange­rechnet werden. Zudem wurden für die Anrech­nung von Fach- und Hilfs­kräften konkrete Höchst­grenzen fest­ge­legt. Diese gelten jedoch erst ab 1. Januar 2023.
  • Der G-BA konkre­ti­sierte darüber hinaus die Ausnah­me­tat­be­stände, bei denen Abwei­chungen von den Mindest­vor­gaben zulässig sind. Liegt ein Ausnah­me­tat­be­stand nicht über das gesamte Quartal vor, so muss für den übrigen Zeit­raum des Quar­tals die Einhal­tung der Mindest­vor­gaben nach­ge­wiesen werden.

Der Beschluss tritt nach Nicht­be­an­stan­dung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Hinter­grund

Mit dem Gesetz zur Weiter­ent­wick­lung der Versor­gung und der Vergü­tung für psych­ia­tri­sche und psycho­so­ma­ti­sche Leis­tungen (PsychVVG) hatte der G-BA den Auftrag erhalten, verbind­liche Mindest­vor­gaben für die Ausstat­tung mit dem für die Behand­lung erfor­der­li­chen thera­peu­ti­schen Personal fest­zu­legen. Der G-BA hat am 19. September 2019 die Erst­fas­sung der PPP-RL gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V beschlossen, die am 1. Januar 2020 in Kraft trat. Das BMG hatte im Dezember 2019 die Richt­linie geneh­migt, aller­dings mit Anmer­kungen und Hinweisen zur Ausle­gung versehen.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Perso­nal­aus­stat­tung Psych­ia­trie und Psychosomatik-​Richtlinie: Konkre­ti­sie­rung und Über­ar­bei­tung der Rege­lungen