Zentrums-Regelungen

Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V

Die Regelung konkretisiert die Grundsätze der besonderen Aufgaben für Zentren und Schwerpunkte und bestimmt Qualitätsanforderungen für die Erfüllung dieser Aufgaben. Zudem bildet sie die Grundlage für die Vereinbarung von Zuschlägen. In ihren Anlagen spezifiziert die Regelung die Qualitätsanforderungen und besonderen Aufgaben der einzelnen Zentrumsarten.

In Kraft getreten am:
24.01.2024
Geändert am:
19.10.2023 BAnz AT 23.01.2024 B3
Fassung vom:
05.12.2019 BAnz AT 12.03.2020 B2

Anlagen

  • Anlage 1 – Seltene Erkrankungen
  • Anlage 2 – Anforderungen an Onkologische Zentren
  • Anlage 3 – Anforderungen an Traumazentren
  • Anlage 4 – Anforderungen an Rheumatologische Zentren und Zentren für Kinder- und Jugendrheumatologie
  • Anlage 5 – Anforderungen an Herzzentren
  • Anlage 6 – Schlaganfallzentren/Neurovaskuläre Zentren
  • Anlage 7 – Lungenzentren
  • Anlage 8 – Nephrologische Zentren
  • Anlage 9 – Kinderonkologische Zentren
  • Anlage 10 – Sonstige ausgewiesene Zentren
(Die nicht verlinkten Anlagen sind im PDF der Richtlinie enthalten.)