Hilfsmittel-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung – HilfsM-RL

Die Richtlinie regelt die Verordnung von Hilfsmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements, insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten. Detaillierte Regelungen werden zu Sehhilfen und Hörhilfen getroffen. Zudem beinhaltet die Richtlinie allgemeine Anforderungen an das vom GKV-Spitzenverband zu erstellende Verzeichnis verordnungsfähiger Hilfsmittel (Hilfsmittelverzeichnis).

In Kraft getreten am:
01.04.2021
Geändert am:
18.03.2021 BAnz AT 15.04.2021 B3
Fassung vom:
21.12.2011 / 15.03.2012 BAnz AT 10.04.2012 B2

Weiterführende Informationen

Hinweis zu möglichen Corona-Sonderregelungen in der Richtlinie:

Der G-BA kann verschiedene Sonderregelungen räumlich begrenzt und zeitlich befristet zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind. Eine solche Regelung enthält auch die Hilfsmittel-Richtlinie.

Die hierzu vorgesehenen möglichen Regelungen der veranlassten Leistungen sind in der nachfolgenden Übersicht überblicksartig zusammengefasst: