Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie
Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
Die Richtlinie regelt die Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung, insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen, Inhalt und Umfang der Leistungen und die Zusammenarbeit der Leistungserbringer.
- In Kraft getreten am:
- 24.11.2022
- Geändert am:
- 15.09.2022 BAnz AT 23.11.2022 B2
- Fassung vom:
- 20.12.2007 BAnz. Nr. 39 (S. 911) vom 11.03.2008
Weiterführende Informationen
Berichte über die Umsetzung der SAPV-Richtlinie für die Jahre 2009–2016
Der G-BA hatte für die Jahre 2009–2016 die Aufgabe, dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich über die Umsetzung der SAPV-Richtlinie zu berichten. Ab dem Jahr 2017 ist der GKV-Spitzenverband gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre einen Bericht über die Entwicklungen der SAPV und die Umsetzung der SAPV-Richtlinie des G-BA zu erstellen.
Stellungnahmeberechtigte Organisationen
Hinweis zu möglichen Corona-Sonderregelungen in der Richtlinie:
Der G-BA kann verschiedene Sonderregelungen räumlich begrenzt und zeitlich befristet zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind. Eine solche Regelung enthält auch die SAPV-Richtlinie.
Die hierzu vorgesehenen möglichen Regelungen der veranlassten Leistungen sind in der nachfolgenden Übersicht überblicksartig zusammengefasst: