Fachnews | Arzneimittel

Informationsveranstaltung für Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung Anfang März

Berlin, 31. Januar 2024 – Sonstige Produkte zur Wundbehandlung können nach einer Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen und damit verordnungsfähig werden. Möchten Hersteller die Aufnahme eines sonstigen Produktes zur Wundbehandlung in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie beantragen, können sie sich voraussichtlich ab Ende Februar (nach Veröffentlichung der Verfahrensordnungsregelung im Bundesanzeiger) vom G-BA kostenpflichtig beraten lassen: Vor allem zu konkreten Inhalten der Unterlagen und Studien, die für den Nachweis eines therapeutischen Nutzens benötigt werden. Was dabei an praktischen Aspekten zu beachten ist, wie eine solche Beratung angefordert werden kann und wie sie abläuft, welche Unterlagen dafür benötigt werden und welche juristischen Aspekte zu beachten sind, erläutert die Geschäftsstelle des G-BA bei einer

Online-Veranstaltung

„Informationen zu organisatorischen Aspekten der Beratungen gemäß § 31 Absatz 1a Satz 6 SGB V zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“

am 6. März 2024 (10.00 bis 11.30 Uhr)

Interessierte Hersteller, die sich über die zu berücksichtigenden, organisatorischen Aspekte zur Anforderung einer Beratung durch den G-BA informieren wollen, können sich ab sofort über die Website des G-BA für die Online-Veranstaltung anmelden. Den Zugangslink erhalten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einige Tage vor dem Termin.

Hinweis an Interessierte: Die Veranstaltung dient nicht dazu, die Voraussetzungen zur Aufnahme von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung in die Arzneimittel-Richtlinie zu diskutieren wie beispielsweise die Akzeptanz von bestimmten Studiendesigns oder einzelne Endpunkte zu erörtern. Solche Fragestellungen sind Inhalt der vertraulichen Beratung oder können auch Teil der Nutzenbewertung sein und bleiben der Gremienentscheidung vorbehalten.

Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit läuft im Dezember 2024 aus

Bis 48 Monate nach dem Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung – also bis zum 2. Dezember 2024 – sind die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung auch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie weiterhin verordnungsfähig. Voraussetzung ist, dass es sich um Produkte handelt, die bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Beschlusses – also vor dem 2. Dezember 2020 – zulasten der Krankenversicherung erbracht werden konnten. Festgelegt ist dies in § 31 Abs. 1a SGB V.


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